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OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 1996 – 22 U 266/95

§ 1 Abs 1 BauFordSiG, § 1 Abs 3 BauFordSiG, § 5 BauFordSiG, § 823 Abs 2 BGB

1. Der Geschäftsführer einer als Generalunternehmer tätigen GmbH macht sich gegenüber einem Subunternehmer persönlich schadensersatzpflichtig, wenn die GmbH empfangenes Baugeld des Bauherrn nicht gem § 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) verwendet.

2. Ein bei der Weiterleitung von Baugeld übergangener Bauhandwerker kann hieraus keinen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen herleiten, weil dort nicht bestimmt ist, welche Bauhandwerker in welcher Reihenfolge zu bezahlen sind.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorgeschriebene Verwendung