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OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2008 – VI-U (Kart) 25/07

§ 34 GmbHG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

1. Das Fehlen eines Einziehungsgrundes für die Einziehung eines GmbH-Anteils macht die Einziehung lediglich anfechtbar, aber nicht unwirksam.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, dass der nach § 14 der Satzung der Antragsgegnerin erforderliche wichtige Grund für eine Einziehung der Geschäftsanteile nicht vorliege. Das Fehlen eines Einziehungsgrundes führt – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht zur rechtlichen Wirkungslosigkeit des Einziehungsbeschlusses und der daran anschließend ausgesprochenen Einziehungserklärung. Es macht den Einziehungsbeschluss vielmehr nur anfechtbar mit der Folge, dass die Einziehung wirksam ist und die Gesellschafterstellung erst bei einer rechtskräftig erfolgreichen Anfechtung des Einziehungsbeschlusses wieder auflebt (vgl. Ulmer in „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)“, Großkommentar, § 34 Rdnr. 46; Sosnitza in „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)“, Band I, § 34 Rdnr. 77, 78; a.A.: H.P. Westermann in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Band I, 10. Aufl., § 34 Rdnr. 48). Aus den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf welche die Antragstellerin im Senatstermin hingewiesen hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in WM 1999, 2162 veröffentlichte Urteil (II ZR 345/97) betrifft schon eine andere rechtliche Problematik, nämlich nicht den Fall einer satzungsmäßige vorgesehenen Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
, sondern die gesellschaftsvertraglich nicht geregelte Ausschließung eines Gesellschafters, die – so der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil ausdrücklich – alleine durch ein auf Ausschließungsklage ergehendes rechtsgestaltendes Urteil – und nicht durch Gesellschafterbeschluss – erfolgen kann. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2006 (II ZR 235/05) zwingt gleichfalls nicht zu der Rechtsauffassung der Antragstellerin. Zwar geht der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung davon aus, dass ein Einziehungsbeschluss, der sich nicht auf den satzungsmäßig geforderten wichtigen Grund stützen kann, „nichtig“ sei. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der fehlende Einziehungsgrund entgegen seiner bisherigen höchstrichterlichen Judikatur (vgl. BGH, GmbHR 1991, 362; 1995, 377, 378) und der ganz herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. Ulmer, a.a.O. Rdnr. 47; Sosnitza, a.a.O. Rdnr. 77 a.E.; H.P. Westermann, a.a.O. Rdnr. 48; Altmeppen in Altmeppen/Roth, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 5. Aufl., § 34 Rdnr. 61) nicht mehr zur bloßen Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses analog § 243 AktG, sondern zur Nichtigkeit im Sinne von § 241 AktG analog führen soll. Denn es fehlt jedwede Auseinandersetzung des Bundesgerichtshofs mit seinem bislang vertreten gegenteiligen Rechtsstandpunkt und auch ansonsten ist dem in Rede stehenden Beschluss nichts für die Annahme zu entnehmen ist, der Bundesgerichtshof habe seine bisherige – und von der Literatur weithin geteilte – Ansicht zur bloßen Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses ohne Einziehungsgrund aufgeben wollen (vgl. auch Sosnitza, a.a.O. Fn. 250).

2. Eine den Erlaß einer Leistungsverfügung ausnahmsweise rechtfertigende Notlage eins Antragstellers ergibt sich nicht daraus, dass im Zusammenhang mit dem Streit um die Wirksamkeit der Einziehung eines Gesellschaftsanteils der Unternehmensgegenstand durch den verbliebenen Gesellschafter zwischenzeitlich vollständig auf ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, soweit eine Rückübertragung nach einer erfolgreichen Anfechtung der Einziehung möglich ist.

Mit diesen Erwägungen ist eine Notlage der Antragstellerin indes nicht zu begründen. Legt man – weil die Antragstellerin das Gegenteil weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat – den Sachvortrag der Antragsgegnerin zugrunde, hat die Antragsgegnerin den Geschäftsbetrieb zur Herausgabe der beiden von ihr verlegten Anzeigenblätter nicht nur an die „k + s“ verkauft, sondern bereits vollständig übertragen. Unabhängig von der – zwischen den Parteien kontrovers beantworteten – Frage, ob der Unternehmenskaufvertrag und die zu seiner Umsetzung vorgenommenen Übertragungsakte rechtsgültig sind, wird der Geschäftsbetrieb seither jedenfalls tatsächlich von der „k + s“ ausgeübt. Wie die Antragstellerin in dem vom Senat bereits verhandelten Verfügungsverfahren VI – U(Kart) 23/07 dazu selbst vorgetragen hat, ist der Geschäftsbetrieb in seinem Bestand unverändert geblieben. Die „k + s“ führt die Verlagsgeschäfte der Antragsgegnerin in identischer Form, mit derselben Belegschaft und unter derselben Anschrift fort. Dass sich an diesem Zustand zum Nachteil der Antragstellerin künftig etwas ändert, macht die Berufung selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund werden durch den Fortbestand des bisherigen Zustands keine irreparablen und für die Antragstellerin untragbaren Verhältnisse geschaffen. Sollten sich die angefochtenen Einziehungsbeschlüsse als unberechtigt erweisen und rechtskräftig ihre Nichtigkeit festgestellt werden, kann der veräußerte Geschäftsbetrieb auf die Antragsgegnerin zurückübertragen und hierdurch wirtschaftlich betrachtet der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Unzumutbare Nachteile entstehen der Antragstellerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht. Das gilt auch, soweit zwischenzeitlich Kunden- oder Belieferungsverträge der Antragsgegnerin durch Zeitablauf oder kündigungsbedingt enden und von der „k + s“ sodann neu abgeschlossen werden sollten. Es fehlt jedweder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Rückübertragung ihres Geschäftsbetriebs in diese Geschäftsbeziehungen nicht wird eintreten oder eigene Verträge mit den betreffenden Geschäftspartner wird abschließen können.

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Einziehung des Geschäftsanteils, Einziehungserklärung, Kartellrechtliche Leistungsverfügungen