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OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002 – 22 U 99/02

§ 14 StGB, § 266a StGB, § 15 HGB, § 823 Abs 2 BGB

1. Ein GmbH-Geschäftsführer ist für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB haftbar, wenn er zu den Fälligkeitsterminen infolge zwischenzeitlicher Abberufung nicht mehr Geschäftsführer war. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Eintragung seiner Abberufung im Handelsregister erst später erfolgt ist. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung, so dass die Abberufung zu dem Zeitpunkt wirksam geworden ist, zu dem sie auch tatsächlich erfolgt ist.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 HGB. Diese Norm dient dem Schutz des guten Glaubens Dritter an die Richtigkeit der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen im Rechtsverkehr. Daraus kann jedoch keine nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu bewertende persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönliche Haftung
(§§ 14, 266a StGB) eines im Handelsregister fälschlich noch eingetragenen, aber tatsächlich bereits abberufenen Geschäftsführers für tatsächlich von diesem nicht mehr beeinflussbare Handlungen der juristischen Person erwachsen.

Schlagworte: Abberufung Geschäftsführer GmbH, Eintragung Handelsregister, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB