Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 – 22 U 153/96

§ 366 Abs 2 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 266a Abs 1 StGB

Der Tatbestand des Vorenthaltens entfällt nicht aufgrund einer von der Klägerin gewährten Beitragsstundung. Ohne Erfolg verweist der Beklagte hierzu auf das Schreiben der Klägerin vom 23.7.1992, das indes keine tatbestandsausschließende Stundung enthält. Stundung bedeutet die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Forderung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Auflage § 271 Rdn. 12). In dem Schreiben fordert die Klägerin die W. GmbH jedoch zur unverzüglichen Ausgleichung des Beitragsrückstandes auf. Soweit ferner die Rede davon ist, daß die W. GmbH eine Teilzahlung von mindestens 13.500 DM bis zum 31.7.1992 zu leisten habe, sollte dies ersichtlich nur Bedingung dafür sein, daß die Klägerin von der Beantragung des Konkursverfahrens absah. Weitergehend trägt die Klägerin zwar vor, im Juli 1992 sei mündlich vereinbart worden, daß die W. GmbH die Rückstände in monatlichen Raten von mindestens 2.600 DM neben den künftig fällig werdenden Beiträgen zurückzahlen solle. Diese Ratenzahlungsvereinbarung konnte jedoch den bereits für die Monate Dezember 1991 bis April 1992 verwirklichten Tatbestand der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266 a Abs. 1 StGB nicht beseitigen. Ebensowenig lag darin für die künftigen Lohnzahlungszeiträume eine das Vorenthalten ausschließende Stundung, weil die ab Juli 1992 fälligen Beiträge zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen gezahlt werden sollten, es also an einem Hinausschieben der Fälligkeit fehlte.

Indes ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a Abs. 1 StGB nicht gegeben, soweit die W. GmbH nachträglich Zahlungen auf die Arbeitnehmerbeiträge geleistet hat und ein Schaden deshalb nicht mehr besteht.

Schlagworte: Fälligkeit, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Vorenthalten