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OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011 – I-23 U 205/10, 23 U 205/10

Anstelle einer eigenen vertraglichen Verpflichtung kommt eine Geschäftsführerhaftung aus § 313 Abs. 3 BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in Betracht. Sie kommt (neben der entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft, §§ 426 ff., 31 BGB) bei schuldhafter Verletzung (vor-)vertraglicher Schutz-, Warn- und Hinweispflichten (wie insbesondere ab Eintritt von Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit) in Betracht. (Vor-)Vertragliche Schutzpflichten treffen indes nur denjenigen, der selbst Kontrahent ist bzw. werden soll, im Verhältnis zu Geschäftspartnern der GmbH also grundsätzlich die GmbH und nicht den Geschäftsführer. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers setzt daher voraus, dass er ausnahmsweise selbst Träger solcher Pflichten ist, wofür seine Organ- bzw. Vertreterstellung für die GmbH allein regelmäßig nicht ausreicht. Eine eigene Schutzpflicht des Geschäftsführers kann indes bei Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens und dadurch erfolgender erheblicher Einflussnahme auf den Vertrag entstehen. Die Rechtsprechung verlangt hierfür, dass der Geschäftsführer entweder durch aktives Tun eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärung bietet, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam sind, wie z.B. garantieähnliche Erklärungen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2001, II ZR 248/99, BGH NJW-RR 2001, 1611, dort Rn 4 mwN; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Urteil vom 02.08.2006, 7 U 25/06, BauR 2007, 1916, dort Rn 29 mwN; Baumbach-Zöller/Noack, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 43, Rn 68/71 mwN in Fn 581; Zech, JA 2009, 769, dort zu E.II.1.; Lutter, DB 1994, 129; Michalski-Haas/Ziemons, GmbHG, 2. Auflage 2010, § 43, Rn 311 mwN; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 311, Rn 65 mwN). Befindet sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise und hat auch der Vertragspartner Bedenken bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, können die Voraussetzungen, unter denen der Geschäftsführer aus dem „Vertrauensschatten“ der Gesellschaft heraustritt, ggf. niedriger anzusetzen sein, wenn in einem solchen Fall für den Geschäftsführer auf der Hand liegt, dass garantieähnlichen Erklärungen zum Schutz der Interessen des Geschäftspartners eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Michalski-Haas/Ziemons, GmbHG, a.a.O., § 43, Rn 313 mwN; vgl. auch OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Zweibrücken
, Urteil vom 25.10.2001, 4 U 71/00, OLGR 2002, 116, dort Rn 44 mwN). In einem solchen Fall kann im Einzelfall auch bereits ein lediglich passives Verhalten des Geschäftsführers nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung, d.h. das Unterlassen einer pflichtgemäßen Aufklärung des Vertragspartner über die finanzielle Situation der Gesellschaft, Ansprüche des Vertragspartners aus §§ 311 Abs. 3 BGB begründen (vgl. Baumbach-Zöller/Noack, a.a.O., § 43, Rn 73 mwN; Zech, JA 2009, 769, dort zu E.I; Michalski-Haas/Ziemons, a.a.O., § 43, Rn 314 mwN). Die Frage einer Geschäftsführerhaftung aus § 311 Abs. 3 BGB hat indes nur insoweit praktische Bedeutung, wie dessen Haftung sich nicht bereits aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO bzw. §§ 823 Abs. 2 i.V.m.§ 263 StGB bzw. § 826 BGB ergibt (vgl. Baumbach-Zöller/Noack, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 43, Rn 73).

Schlagworte: Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen