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OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2013 – VI-U (Kart) 36/13, U (Kart) 36/13

GWB § 20

1. Der Geschäftsherr ist aus dem kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nicht zu einer Weiterbelieferung des ausgeschiedenen Handelsvertreters verpflichtet, wenn die Handelsvertretung an einen Konkurrenten des Geschäftsherrn veräußert worden ist, dieser daraufhin den Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt hat und der neue Inhaber für das erworbene Ersatzteil- und Reparaturgeschäft nunmehr eine Weiterbelieferung begehrt.

2. Nach den §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 GWB ist es sowohl marktbeherrschenden als auch marktstarken Unternehmen verboten, ein anderes Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln. Im Entscheidungsfall kann es dahin stehen, ob die Verfügungsbeklagte auf dem (sachlich und räumlich relevanten) Markt eine beherrschende Stellung besitzt oder sie zumindest ein marktstarkes Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, verstößt die Verfügungsbeklagte dadurch, dass sie eine Belieferung der Verfügungsklägerin ablehnt, nicht gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot.

3. Die verweigerte Weiterbelieferung stellt keine unbillige Behinderung dar, weil niemand – auch nicht der Marktbeherrscher – verpflichtet ist, einen Wettbewerber zum eigenen Schaden zu fördern. Dass der neue Inhaber der Handelsvertretung auf eine Weiterbelieferung dringend angewiesen und das Handelsvertretergeschäft andernfalls in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, spielt keine entscheidende Rolle.

4. Ob eine Beeinträchtigung im Wettbewerb unbillig ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (zuletzt: BGH, WuW/E DE-R 3549 Rn. 29 – Werbeanzeigen). Dabei gilt der Grundsatz, dass niemand – auch nicht der Marktbeherrscher – verpflichtet ist, einen Wettbewerber zum eigenen Schaden zu fördern (BGH, WuW/E BGH 2755, 2759 – Aktionsbeiträge; BGH, WuW/E BGH 2589 – Frankiermaschinen; BGH, WuW/E DE-R 1520, 1527 – Arealnetz; BGH, WM 2006, 1266 – Stadtwerke Dachau). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1989 entschieden, dass ein ausgeschiedener Handelsvertreter, der nunmehr konkurrierende Frankiermaschinen vertreibt, gegen seinen früheren Geschäftsherrn nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen einen Anspruch auf Weiterbelieferung mit Ersatzteilen besitzt (BGH, WuW/E BGH 2589 – Frankiermaschinen). In jenem Fall hatte der Geschäftsherr die Vertriebsvereinbarung mit seinem Handelsvertreter wegen Nichterreichens der Umsatzziele fristgerecht gekündigt, und der Bundesgerichtshof hat in dieser Fallkonstellation einen kartellrechtlichen Belieferungsanspruch für eine angemessene Übergangsfrist ausnahmsweise deshalb für denkbar gehalten, weil die dortigen Parteien in einer 46-jährigen Geschäftsbeziehung gestanden hatten und dem Kundendienstgeschäft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters zugekommen war.

5. Der Streitfall weicht in entscheidenden Punkten ab. Vorliegend hat nicht der Geschäftsherr, sondern der Handelsvertreter selbst den Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt, weshalb dessen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit gänzlich anders zu beurteilen ist. Neue Inhaberin des Handelsvertretergeschäfts ist ferner eine Konkurrentin des Geschäftsherrn, so dass die Verfügungsbeklagte durch eine Belieferung der Verfügungsklägerin im Reparatur- und Wartungsgeschäft zum eigenen Schaden unmittelbar einen Wettbewerber fördern würde. Mit den Ersatzteillieferungen zum Zwecke von Reparaturen und Wartung, einer Weiterbelieferung mit Verbrauchsmaterialien sowie der verlangten Ermächtigung zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Geräten der Verfügungsbeklagten wäre diese gezwungen, zu ihrem eigenen Nachteil der Verfügungsklägerin Wettbewerbsvorteile im Neugeschäft mit ihrem Konkurrenzprodukt zu verschaffen (vgl. BGH, WuW/E BGH 2589 Rn. 19 – Frankiermaschinen). Das ist ihr nicht zuzumuten (ebenso: OLG Wien, Beschl. vom 6.8.2012 – 1 R 183/12g, Umdruck Seite 11 ff., vorgelegt als Anlage Ag 7, GA 304 ff.). In gleicher Weise, wie die Verfügungsklägerin das Handelsvertreterverhältnis unter ihrem neuen Inhaber nach § 11 Abs. 3 des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund kündigen durfte, um nicht einen Konkurrenten beim Absatz seiner Produkte fördern zu müssen, darf auch die Verfügungsbeklagte nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses jedwede Unterstützung ihres ehemaligen Handelsvertreters ablehnen, um nicht einen Wettbewerber zum eigenen Nachteil zu unterstützen.

6. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, WRP 2004, 374 – Depotkosmetik im Internet) liegt eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung bereits dann vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen die bisherige Belieferung in der Annahme vorgenommen hat, hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein. Gleiches muss gelten, wenn das marktbeherrschende Unternehmen in Befolgung eines Urteils oder eines Prozessvergleichs geliefert hat.

Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen