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OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1995 – 6 U 124/94

§ 16 Abs 1 GmbHG, § 16 Abs 2 GmbHG, § 256 ZPO – zwischenzeitliche Veräußerung Geschäftsanteil an GmbH

1. Hat ein GmbH-Gesellschafter seinen Geschäftsanteil vor Konkurseröffnung gegen ihn veräußert und abgetreten, bleibt er gleichwohl solange Anteilseigner, solange der Anteilserwerb nicht im Sinne des GmbHG § 16 Abs 1 unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. Bis zu dieser Anmeldung gilt der Veräußerer der Geschäftsanteile im Verhältnis zur Gesellschaft weiterhin als Gesellschafter.

2. Aus dieser gesetzlichen Fiktion folgt, daß die Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung, in der über die Einziehung der Geschäftsanteile des Veräußerers wegen der erfolgten Konkurseröffnung eine Beschlußfassung erfolgen soll, (bei nicht oder nicht wirksamer Anmeldung der Anteilsveräußerung) an den Anteilsveräußerer zu richten ist. Handelt es sich bei diesem um eine juristische Person, so muß die Einladung an ihr vertretungsberechtigtes Organ (hier: AG-Vorstand) gehen.

3. Begehrt der Anteilserwerber die Feststellung der Nichtigkeit des auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefaßten Einziehungsbeschlusses, so kommt allein die allgemeine Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß ZPO § 256 in Betracht, die nicht nur von einem Gesellschafter, sondern von jedermann erhoben werden kann, der ein Feststellungsinteresse hat. Dagegen scheidet eine Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluß aus, denn die Anfechtungsbefugnis steht allein dem Gesellschafter zu bzw demjenigen der gemäß GmbHG § 16 Abs 1 als Gesellschafter gilt.

Sachverhalt

Die Kl. greifen mit ihrer Klage in erster Linie im Wege der Nichtigkeitsklage und hilfsweise im Wege der Anfechtungsklage den in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Bekl. vom 18. 8. 1993 gefaßten Beschluß an, wonach die von der S-AG gehaltenen Geschäftsanteile an der Bekl. eingezogen worden sind. Bei der Bekl. handelt es sich um eine GmbH, die über ein Stammkapital von 30 Mio. DM verfügt und die ein Unternehmen betreibt, das auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung des Vertriebs von Erzeugnissen für den Bereich des Bauwesens tätig ist und sich insbesondere mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Betonstahlmatten, Betonbewehrungen sowie Fertigungseinheiten für die Herstellung von Betonbewehrungen beschäftigt. Der Gesellschaftsvertrag der Bekl. enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 5. Veräußerung von Geschäftsanteilen. (1) Jeder Gesellschafter kann seine Geschäftsanteile ganz oder teilweise an einen anderen Gesellschafter oder an ein mit dem veräußernden Gesellschafter verbundenes Unternehmen i.S. von § AktG § 15 AktG veräußern, das geeignet ist, mit gleicher Wirkung für die Gesellschaft tätig zu sein. § GMBHG § 17 GmbHG bleibt unberührt.

(2) Im übrigen bedürfen Verfügungen über Geschäftsanteile der Zustimmung der Gesellschaft. Diese kann wirksam nur erteilt werden, wenn sie von der Gesellschafterversammlung genehmigt worden ist. Diese darf nicht unbillig verweigert werden.

§ 9. Gesellschafterversammlung. Die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
erfolgt mittels eingeschriebenem Brief unter Mitteilung der Gegenstände der Tagesordnung. Bei der ordentlichen Gesellschafterversammlung ist eine Frist von drei Wochen, bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung eine Frist von einer Woche einzuhalten, wobei der Tag der Absendung des Briefes nicht mitgerechnet wird … Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung nicht als beschlußfähig, so ist binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlußfähig ist; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Stimmen- oder Kapitalmehrheit gefaßt, sofern das Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreibt. … Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur binnen eines Monats seit Beschlußfassung durch Klage angefochten werden. …

§ 13. Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
. (1) Die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
mit Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustimmung
Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
ist zulässig.

(2) Auch gegen den Willen des Gesellschafters ist die Einziehung seines Geschäftsanteils möglich, wenn

  • a)über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters das Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren rechtskräftig eröffnet ist oder die Eröffnung mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt worden ist;
  • b)der Geschäftsanteil von Gläubigern des betroffenen Gesellschafters gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird;
  • c)in der Person des Gesellschafters Umstände vorliegen, die nach der Rechtsprechung seinen Ausschluß aus der Gesellschaft rechtfertigen würden;

(3) Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführung aufgrund eines mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung; der betroffene Gesellschafter hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. …

An der Bekl. beteiligt waren lediglich zwei Gesellschafter. Als Minderheitsgesellschafterin war die T-AG an der Bekl. beteiligt; sie hielt Geschäftsanteile im Nominalwert von 12449800 DM, was einem prozentualen Anteil am Stammkapital von 41,499 % entspricht. Die übrigen – mehrheitlichen – Geschäftsanteile im Nominalwert von 17550200 DM, die einem 58,501%igen Anteil am Stammkapital der Bekl. entsprechen, gehören der S-AG. Zwischen den beiden vorgenannten Gesellschafterinnen der Bekl. bzw. einer von ihnen zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
einerseits und der Bekl. andererseits bestand ein im März 1992 abgeschlossener Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag
. Der wirtschaftlichen Funktion nach handelte es sich bei der Bekl. um ein Gemeinschaftsunternehmen der S-AG und der T-AG, das Produkte aus Vormaterialien herstellte, mit denen es von ihren beiden Gesellschafterinnen im Umfang der jeweiligen Beteiligungsquoten beliefert wurde. Zur näheren Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Kooperation hatten die beiden Gesellschafterinnen der Bekl. im März/April 1992 eine Gesellschaftervereinbarung geschlossen, in der sie eine Reihe von Verpflichtungen der Gesellschafter im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Bekl. festgelegt hatten. Die S-AG geriet Anfang 1993 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sie veranlaßten, Konkursantrag zu stellen. Nachdem aufgrund dieses Umstands zunächst am 18. 5. 1993 die Sequestration bezüglich des Gesellschaftsvermögens der S-AG angeordnet worden war, wurde am 31. 7. 1993 durch Beschluß des AG V. der Konkurs über das Vermögen der S-AG eröffnet. Öffentlich bekanntgemacht wurde diese Entscheidung in der am 12. 8. 1993 erschienenen Ausgabe des Amtsblattes von S., nachdem der Beschluß zuvor am 5. 8. 1993 der Gemeinschuldnerin zugestellt worden war. Das KonkursG bestellte zwei Personen zu Konkursverwaltern. Einer von ihnen ist der Kl. zu 1, dessen Zuständigkeitsbereich sich u.a. auf die Angelegenheit der S-AG in bezug auf deren Tochter- und Beteiligungsunternehmen – darunter auch das Unternehmen der Bekl. – erstreckt. Bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens hatte die spätere Gemeinschuldnerin, die S-AG, mit dem von dem im schweizerischen Kanton ansässigen Notar Dr. A beurkundeten Vertrag vom 9. 7. 1993 sämtliche ihr gehörenden Geschäftsanteile an der Bekl. an die Kl. zu 2 verkauft und abgetreten, wobei der zu diesem Zeitpunkt bereits tätige Sequester der S-AG mit Schreiben vom 21. 7. 1993 seine Zustimmung zu dem Kauf- und Abtretungsvertrag erteilte. Bei der Kl. zu 2, der Erwerberin der Geschäftsanteile, handelt es sich um eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, die allerdings keinerlei Produktionsstätten unterhält und deren Grundkapital lediglich 50000 sFr beträgt, eingeteilt in 50 Inhaberaktien im Nennwert von jeweils 1000 sFr. 49 dieser Inhaberaktien gehören der S-AG Z., die die Aktien mit Vertrag vom 9. 6. 1992 von einem Dr. H erworben hat. Die Aktien der S-AG Z. wiederum gehören mehrheitlich der Gemeinschuldnerin, der S-AG, die diese ihrerseits im Juli 1992 von der S-Vertrieb GmbH, einem weiteren Konzernunternehmen, erworben hat. Nachdem die Geschäftsführung der Bekl. erfahren hatte, daß über das Vermögen der S-AG das Konkursverfahren eröffnet worden war, berief sie für den 10. 8. 1993 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein, zu der sie sowohl den Vorstand der S-AG als auch den der T-AG einlud. Einziger Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Gesellschafterversammlung sollte die Beschlußfassung über die Einziehung der Geschäftsanteile der S-AG an der B-GmbH sein. Da jedoch zu der auf den 10. 8. 1993 anberaumten Gesellschafterversammlung kein Vertreter der S-AG erschien und die Versammlung deshalb nach der Satzung der Bekl. nicht beschlußfähig war, berief die Geschäftsleitung der Bekl. erneut eine Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung zum 18. 8. 1993 ein. Hierzu lud sie – neben der T-AG – mit Einschreiben vom 10. 8. 1993 erneut auch den Vorstand der im Konkurs befindlichen S-AG ein. Diese Einladung ging noch am gleichen Tag bei S-AG ein. Auf dieses Einladungsschreiben, von dem der Kl. zu 1 – unbestritten – Kenntnis erhielt, antworteten er und der andere Konkursverwalter über das Vermögen der S-AG mit Telefax-Schreiben vom 17. 8. 1993, in dem sie betreffend die “außerordentliche Gesellschafterversammlung am 18. 8. 1993” sowie die “Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
” unter Hinweis auf nachwirkende Gesellschaftertreuepflichten mitteilten, “… daß die von der S-AG an der B-GmbH D. gehaltenen Geschäftsanteile an ein geeignetes, verbundenes Unternehmen (§ 5 der Satzung) vor Konkurseröffnung veräußert worden sind”. In der Gesellschafterversammlung vom 18. 8. 1993, an der wiederum kein Vertreter der S-AG teilnahm, wurde seitens der anwesenden Vertreter der T-AG folgender Beschluß gefaßt: “Die Geschäftsführung der B-GmbH wird angewiesen, die Geschäftsanteile der S-AG an der B-GmbH einzuziehen.“ Noch am gleichen Tag sandte die Geschäftsleitung der Bekl. der S-AG ein Telefax-Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, daß auf der Grundlage des vorbeschriebenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung die Geschäftsanteile der S-AG eingezogen würden. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Kl. mit der vorliegenden Klage. Zunächst hat der Kl. zu 1 allein Klage erhoben, die am 17. 9. 1993 bei Gericht eingegangen und am 30. 9. 1993 der Bekl. zugestellt worden ist. In der Zwischenzeit, nämlich mit Schreiben vom 21. 9. 1993, meldete die Kl. zu 2 den am 9. 7. 1993 erfolgten Erwerb der Geschäftsanteile an der Bekl. gegenüber der Bekl. an. Zum Nachweis dieses Umstands fügte sie die – allerdings teils geschwärzte – Urkunde über den Kauf- und Abtretungsvertrag vom 9. 7. 1993 sowie das Genehmigungsschreiben des Sequesters vom 21. 7. 1993 bei und teilte in dem Schreiben desweiteren mit, daß sie – die Kl. zu 2 – sich im Mehrheitsbesitz der S-AG und diese wiederum im Mehrheitsbesitz der S-AG befinde. Mit Schreiben vom 24. 9. 1993 wies die Bekl. die Anmeldung der Kl. zu 2 zurück, wobei sie insbesondere auf die Einziehung der Geschäftsanteile sowie darauf hinwies, daß die angemeldete Übertragung der Geschäftsanteile nicht den Anforderungen der Satzung entspreche und die eingereichten Unterlagen keinen ausreichenden Nachweis bezüglich der Anteilsübertragung darstellten. Mit Schriftsatz vom 7. 10. 1993 ist die Kl. zu 2 dem vom Kl. zu 1 begonnenen Rechtsstreit beigetreten. Die Kl. tragen u.a. vor, der Beschluß könne zum einen schon aus formalen Gründen keinen Bestand haben. Er sei insbesondere deshalb nichtig, weil es an einer ordnungsgemäßen Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
vom 18. 8. 1993 fehle. Die Einladung zu dieser Versammlung sei nämlich nicht – wie es in Ansehung des Konkurses der S-AG erforderlich gewesen wäre – an den Kl. zu 1, sondern an den Vorstand der S-AG adressiert gewesen, der jedoch zur Verwaltung des Vermögens der Gemeinschuldnerin nicht mehr berechtigt gewesen sei. Im übrigen sei bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 18. 8. 1993 auch die Ladungsfrist nicht eingehalten worden.

Das LG hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Das LG hat die von den beiden Kl. erhobene Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

A. Die vom Kl. zu 1 erhobene Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
ist nicht begründet, denn die vom Kl. zu 1 angeführten Gründe, mit denen er sich gegen den in der Gesellschafterversammlung der Bekl. vom 18. 8. 1993 gefaßten Einziehungsbeschluß wendet, rechtfertigen weder die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses (I) noch dessen Anfechtung (II). Soweit der Kl. zu 1 vorrangig die Nichtigkeit des oben genannten Einziehungsbeschlusses festgestellt wissen will, handelt es sich um eine in entsprechender Anwendung des § AktG § 249 AktG statthafte Nichtigkeitsklage (zur analogen Anwendbarkeit vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 45 Rdnr. 44; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., Anh. zu § 47 Rdnr. 33). Diese ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung der Nichtigkeitsklage liegen sämtlich vor.

a) Insbesondere ist der Kl. zu 1 zur Erhebung der Nichtigkeitsklage klagebefugt. Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage hat jeder Gesellschafter der GmbH (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 128 m.w. Nachw.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh. zu § 47 Rdnr. 33; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anh. zu § 47 Rdnrn. 84, 152; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., Anh. zu § 47 Rdnrn. 32f.), wobei die Gesellschaftereigenschaft auf jeden Fall im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehen muß (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 130 m.w. Nachw.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh. zu § 47 Rdnr. 73). Diese Voraussetzung liegt hier in der Person der Gemeinschuldnerin, der S-AG, vor, deren Rechte der Kl. zu 1 als deren Konkursverwalter nunmehr wahrnimmt. Zwar hat die Gemeinschuldnerin durch den am 9. 7. 1993 abgeschlossenen und von dem seinerzeit eingesetzten Sequester mit Schreiben vom 21. 7. 1993 genehmigten Vertrag die ihr gehörenden Geschäftsanteile an der Bekl. an die Kl. zu 2 verkauft und abgetreten. Hierdurch hat die S-AG jedoch im Verhältnis zur Bekl. ihre Gesellschafterstellung nicht verloren. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Übertragung der Geschäftsanteile in wirksamer Weise erfolgt ist, insbesondere die in § GMBHG § 15 GMBHG § 15 Absatz III, GMBHG § 15 Absatz IV GmbHG normierten Formerfordernisse eingehalten worden sind und darüber hinaus auch die im Gesellschaftsvertrag zusätzlich genannten und gem. § GMBHG § 15 GMBHG § 15 Absatz V GmbHG zu beachtenden Voraussetzungen für eine Abtretung der Geschäftsanteile gegeben waren. Denn selbst wenn diese Voraussetzungen sämtlich vorgelegen haben sollten und die Anteilsübertragung demzufolge wirksam war, ändert dies nichts daran, daß hier weiterhin die S-AG als Gesellschafterin anzusehen ist.

In dem hier vorliegenden Falle der – als gültig unterstellten – Veräußerung der Geschäftsanteile gilt nämlich gem. § GMBHG § 16 GMBHG § 16 Absatz I GmbHG nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. Bis zu dieser Anmeldung gilt hingegen im Verhältnis zur Gesellschaft weiterhin der Veräußerer der Geschäftsanteile als Gesellschafter mit der in § GMBHG § 16 GMBHG § 16 Absatz II GmbHG normierten Folge, daß der Erwerber alle in der Rechtsbeziehung zwischen dem Veräußerer und der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen muß. Kraft dieser gesetzlichen Fiktion gilt hier auf jeden Fall die S-AG weiterhin als Gesellschafterin der Bekl., da eine wirksame Anmeldung der Abtretung der Geschäftsanteile bislang nicht erfolgt ist. Daß eine wirksame Anmeldung der Anteilsübertragung nicht in dem Telefax-Schreiben der beiden Konkursverwalter über das Vermögen der S-AG vom 17. 8. 1993 gesehen werden kann, liegt auf der Hand und wird auch von den Kl. im Berufungsrechtszug nicht mehr anders gesehen. Denn jenes Schreiben enthält lediglich die bloße Information über eine Anteilsübertragung, läßt jedoch sowohl jede nähere Substantiierung bezüglich Zeit und Ort der Abtretung sowie hinsichtlich der Person des Erwerbers als auch jeden Nachweis der Übertragung vermissen. Damit fehlen die wesentlichen Voraussetzungen für eine Legitimation des Erwerbers der Geschäftsanteile.

Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch in bezug auf die von der Kl. zu 2, der angeblichen Erwerberin der Geschäftsanteile, mit Schreiben vom 21. 9. 1993 erteilten Information über den Anteilserwerb. Zwar enthält dieses Schreiben die für die Anmeldung i.S. des § GMBHG § 16 GMBHG § 16 Absatz I GmbHG notwendige Mitteilung über den Anteilserwerb. Dieser ist jedoch nicht – wie es ebenfalls erforderlich ist – in der gebotenen Weise nachgewiesen worden. Der Nachweis des Anteilsübergangs ist dabei nach der vom Senat geteilten h.M. dann als erbracht anzusehen, wenn eine überzeugende Unterrichtung der Gesellschaft über den Anteilserwerb erfolgt ist, wobei hierfür in der Regel die Vorlage der formgerechten Abtretungsurkunde i.S. des § GMBHG § 15 GMBHG § 15 Absatz III GmbHG genügt (vgl. BGH, NJW 1960, NJW Jahr 1960 Seite 628 = GmbHR 1960, GMBHR Jahr 1960 Seite 65; BGH, NJW-RR 1991, NJW-RR Jahr 1991 Seite 926 = LM H. 3/1992 § GMBHG § 15 GmbHG Nr. 27 = GmbHR 1991, GMBHR Jahr 1991 Seite 311 (GMBHR Jahr 1991 Seite 312); Scholz/Winter, § 16 Rdnr. 18; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, § 16 Rdnr. 6; Hachenburg/Zutt, § 16 Rdnr. 15; Lutter/Hommelhoff, § 16 Rdnr. 7). Im vorliegenden Fall hat die Kl. zu 2 ihrem Schreiben vom 21. 9. 1993 zwar Ablichtungen des von dem schweizerischen Notar beurkundeten Abtretungsvertrags vom 9. 7. 1993 sowie des Genehmigungsschreibens des Sequesters vom 21. 7. 1993 beigefügt. In Ansehung der von der Kl. zu 2 in der von ihr übersandten Ablichtung des Abtretungsvertrags vorgenommenen Schwärzungen reichten die von ihr vorgelegten Urkunden und Unterlagen jedoch nicht aus, um den Nachweis eines wirksamen Anteilserwerbs seitens der Kl. zu 2 zu führen. Soweit die Kl. diesbezüglich meinen, die geschwärzten Stellen in dem Anteilsübertragungsvertrag seien für den Nachweis der Abtretung irrelevant, da jedenfalls die essentiellen Voraussetzungen der Abtretung dokumentiert worden seien, verkennen sie, daß das Vorliegen aller Voraussetzungen, die für die Wirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile von Bedeutung sind, nachzuweisen ist. Knüpft also – wie hier – der Gesellschaftsvertrag die Wirksamkeit der Abtretung in einer nach § GMBHG § 15 GMBHG § 15 Absatz V GmbHG zulässigen Weise an weitere Voraussetzungen, so erstreckt sich die Nachweispflicht nicht nur auf die gesetzlichen, sondern auch auf diese zusätzlichen statuarischen Voraussetzungen (vgl. BGH, GmbHR 1991, GMBHR Jahr 1991 Seite 311 (GMBHR Jahr 1991 Seite 312); Scholz/Winter, § 16 Rdnr. 18; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, § 16 Rdnr. 6; Hachenburg/Zutt, § 16 Rdnr. 15; Lutter/Hommelhoff, § 16 Rdnr. 7). Hieran gemessen hat die Kl. zu 2 durch die Übersendung der Abtretungsurkunde den ihr nach § GMBHG § 16 GMBHG § 16 Absatz I GmbHG obliegenden Nachweis hinsichtlich der wirksamen Abtretung der Geschäftsanteile an der Bekl. nicht geführt.

Dabei mag dahinstehen, ob zu einem ordnungsgemäßen Nachweis der Einhaltung der für den Abtretungsvertrag nach § GMBHG § 15 GMBHG § 15 Absatz III GmbHG erforderlichen Form der notariellen Beurkundung im vorliegenden Fall auch der Nachweis gehört hätte, daß die von dem schweizerischen Notar Dr. A vorgenommene Beurkundung der Beurkundung eines deutschen Notars funktional gleichwertig ist (zum Erfordernis der Gleichwertigkeit vgl. BGHZ80, 76 (78); OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, RiW 1979, RIW Jahr 1979 Seite 567f.; Scholz/Westermann, Einl., Rdnr. 95 m.w. Nachw.; Hachenburg/Behrens, Einl. Rdnr. 165 m.w. Nachw.). Denn jedenfalls ist die Kl. zu 2 der ihr im oben genannten Umfang obliegenden Nachweispflicht schon deshalb nicht vollständig nachgekommen, weil sie die Voraussetzungen, die § 5 I des Gesellschaftsvertrags für eine ohne Zustimmung der Bekl. erfolgte Anteilsübertragung aufstellt, nicht nachgewiesen hat. Nach dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung dürfen Geschäftsanteile nämlich nur an einen Gesellschafter oder an ein mit dem veräußernden Gesellschafter verbundenes Unternehmen i.S. des § AktG § 15 AktG veräußert werden, wobei dieses zusätzlich geeignet sein muß, mit gleicher Wirkung für die Bekl. tätig zu sein. Keine dieser statuarischen Voraussetzungen hat die Kl. zu 2 im Rahmen der mit Schreiben vom 21. 9. 1993 erfolgten Mitteilung über die Anteilsübertragung der Geschäftsanteile nachgewiesen. Dies gilt insbesondere bereits für das erstgenannte Erfordernis, daß es sich bei dem Anteilserwerber um ein mit der S-AG verbundenes Unternehmen i.S. des § AktG § 15 AktG handeln muß. Zwar hat die Kl. zu 2 in ihrem Schreiben vom 21. 9. 1993 mitgeteilt, daß sie sich im Mehrheitsbesitz der S-AG und diese wiederum im Mehrheitsbesitz der S-AG befinde. Belegt und dokumentiert hat sie diese Behauptung jedoch ebensowenig wie sie dargelegt und nachgewiesen hat, daß bei der Abtretung der Geschäftsanteile auch eine Übernahme aller Verpflichtungen erfolgt ist, die die S-AG als Gesellschafterin der Bekl. eingegangen war, und daß sie – die Kl. zu 2 – als Erwerberin der Geschäftsanteile auch in der Lage ist, den besonders ausgestalteten Gesellschafterpflichten – etwa den Verpflichtungen als Zulieferer der Bekl. – in gleicher Weise wie die S-AG nachzukommen.

Mangels eines solchen Nachweises gilt im Verhältnis zur Bekl. die Abtretung der Geschäftsanteile als noch nicht vorgenommen mit der Folge, daß im Verhältnis der Parteien zueinander weiterhin die im Konkurs befindliche S-AG als Gesellschafterin der Bekl. gilt. Deren Rechte (und Pflichten) nimmt nunmehr nach Eröffnung des Konkursverfahrens gem. § KO § 6 KO der Kl. zu 1 als Konkursverwalter über das Vermögen der S-AG wahr, der folglich als Partei kraft Amtes auch zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits befugt ist (vgl. grds. Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 128; Hachenburg/Raiser, Anh. zu § 47 Rdnr. 160). An diesem Umstand ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die ursprünglich der Gemeinschuldnerin gehörenden Geschäftsanteile an der Bekl. möglicherweise bereits vor Konkurseröffnung infolge ihrer – als wirksam unterstellten – Abtretung an die Kl. zu 2 aus dem Vermögen der S-AG ausgeschieden und damit auch nicht in die Konkursmasse gelangt sind. Diese hat zwar gegebenenfalls dazu geführt, daß die ursprünglich der S-AG gehörenden Geschäftsanteile generell nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Kl. zu 1 unterliegen. Im Verhältnis zur Bekl. gilt jedoch infolge der in § GMBHG § 16 GMBHG § 16 Absatz I GmbHG normierten Fiktion auch diesbezüglich etwas anderes. Fiktionsfolge des § GMBHG § 16 GMBHG § 16 Absatz I GmbHG ist nämlich, daß bis zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Anteilsübertragung der Veräußerer weiterhin als legitimierter Inhaber aller Gesellschafterrechte gilt; nur er – und nicht der Erwerber der Geschäftsanteile – ist zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt und nur ihm – dem Veräußerer – steht etwa das Recht auf Auszahlung des auf die veräußerten Geschäftsanteile entfallenden Gewinnanteile und Dividenden zu (vgl. Scholz/Winter, § 16 Rdnr. 5; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, § 16 Rdnr. 10; Hachenburg/Zutt, § 16 Rdnr. 23 m.w. Nachw.; Lutter/Hommelhoff, § 16 Rdnr. 4).

Diese fiktive Rechtsposition, die dem Veräußerer bis zur Anmeldung der Anteilsübertragung kraft Gesetzes zukommt und die sowohl für ihn als auch für die Gesellschaft verbindlich ist (vgl. Scholz/Winter, § 16 Rdnr. 5; Baumbach/Hueck, § 16 Rdnr. 10; Hachenburg/Zutt, § 16 Rdnr. 4), stellt einen realen Vermögenswert dar, wie sich u.a. schon zwanglos daraus ergibt, daß Gewinnanteile an den Veräußerer auszuzahlen sind. In Ansehung dieses Vermögenswerts handelt es sich bei der fiktiven Rechtsposition, die dem Gesellschafter trotz der Veräußerung seiner Geschäftsanteile bis zur Anmeldung der Veräußerung zukommt, nach Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters um einen zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgegenstand (Hachenburg/Zutt, § 16 Rdnr. 10; Lutter/Hommelhoff, § 16 Rdnr. 23; Rowedder, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 19; a.A.: Scholz/Winter, § 16 Rdnr. 48). Damit unterfällt die fiktive Rechtsposition, die hier die Gemeinschuldnerin, die S-AG, als Zedentin der Geschäftsanteile (noch) innehat, dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Kl. zu 1 als Konkursverwalter.

b) Der somit klagebefugte Kl. zu 1 bedarf für die Erhebung der Nichtigkeitsklage keines besonderen Feststellungsinteresses. Dieses ergibt sich vielmehr aus der fiktiven Gesellschafterstellung, die die Gemeinschuldnerin hat (vgl. BGHZ 43, BGHZ Band 43 Seite 261 (BGHZ Band 43 Seite 265) = NJW 1965, NJW Jahr 1965 Seite 1378 = LM § GMBHG § 47 GmbHG Nr. 7 L; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, AG 1968, AG Jahr 1968 Seite 19 (AG Jahr 1968 Seite 22); OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, AG 1971, AG Jahr 1971 Seite 403; Zöllner, in: KölnerKomm. z. AktG, § AktG § 249 Rdnr. 20; Hüffer, in: Geßler/Hefermehl/Eckard/Kropff, AktG, § AktG § 249 Rdnr. 10).

c) Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage ist gegeben. (Wird ausgeführt.)

2. Die Nichtigkeitsklage des Kl. zu 1 ist nicht begründet, da der von ihm diesbezüglich allein erhobene Einwand, die Gesellschafterversammlung der Bekl. vom 18. 8. 1993, auf der der angegriffene Einziehungsbeschluß gefaßt worden ist, sei mangels einer an ihn – den Kl. zu 1 – gerichteten Einladung nicht ordnungsgemäß einberufen worden, im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist. Allerdings führt in der Tat eine Verletzung der wesentlichen Regeln über die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
einer GmbH in entsprechender Anwendung des § AktG § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der auf einer solchen Versammlung gefaßten Beschlüsse (vgl. BGHZ 11, BGHZ Band 11 Seite 231 (BGHZ Band 11 Seite 236) = NJW 1954, NJW Jahr 1954 Seite 385 = LM § GMBHG § 51 GmbHG Nr. 1; BGHZ 87, BGHZ Band 87 Seite 1 (BGHZ Band 87 Seite 2) = NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 1677 = LM § GMBHG § 50 GmbHG Nr. 2; BGH, LM GrundG Art. GRUNDG Artikel 20 Nr. 15 GRUNDG Artikel 20 Absatz L = WM 1978, WM Jahr 1978 Seite 551 (WM Jahr 1978 Seite 552); BGH, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 154 = LM § BGB § 138 (BGB § 86) BGB Nr. 50 = WM 1982, WM Jahr 1982 Seite 1354 (WM Jahr 1982 Seite 1355); Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 65 m.w. Nachw.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh. zu § 47 Rdnr. 20; Hachenburg/Raiser, Anh. zu § 47 Rdnr. 33; Lutter/Hommelhoff, Anh. zu § 47 Rdnr. 12). Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
nicht an alle Gesellschafter gerichtet war, wenn also ein oder mehrere Gesellschafter zu der Versammlung nicht eingeladen worden sind (vgl. BGHZ36, 207 (211) = NJW 1962, NJW Jahr 1962 Seite 538; BGHZ 49 (BGHZ Band 49 Seite 189) = NJW 1968, NJW Jahr 1968 Seite 744; BGH, LM GrundG Art. GRUNDG Artikel 20 Nr. 15 GRUNDG Artikel 20 Absatz L = WM 1978, WM Jahr 1978 Seite 551 (WM Jahr 1978 Seite 552); Scholz/K. Schmidt, § 51 Rdnr. 28 m.w. Nachw.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh. zu § 47 Rdnr. 20; Hachenburg/Raiser, Anh. zu § 47 Rdnr. 37; Hachenburg/Hüffer, § 51 Rdnr. 26; Lutter/Hommelhoff, § 51 Rdnr. 13). Ein derartiger Einberufungsmangel liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

Die hierzu berufene Geschäftsführung der Bekl. hat mittels eingeschriebener Briefe vom 10. 8. 1993 zu der Gesellschafterversammlung vom 18. 8. 1993 eingeladen, wobei die Einladungsschreiben an die Vorstände der T-AG und der S-AG gerichtet waren. Diese so adressierten Einladungen waren an die richtigen Empfänger gerichtet. Dies gilt insbesondere auch für das an den Vorstand der S-AG adressierte Einladungsschreiben. Zu richten ist die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung – wie bereits erwähnt – an die Gesellschafter der GmbH, wobei die Frage, wer als Gesellschafter anzusehen ist, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fiktion des § GMBHG § 16 GMBHG § 16 Absatz I GmbHG zu beantworten ist (vgl.OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
, NJW-RR 1990, NJW-RR Jahr 1990 Seite 657 = GmbHR 1990, GMBHR Jahr 1990 Seite 166; Scholz/K. Schmidt, § 51 Rdnr. 6; Hachenburg/Hüffer, § 51 Rdnr. 6). Handelt es sich dabei bei dem Gesellschafter um eine juristische Person, so muß die Einladung an ihr vertretungsberechtigtes Organ gehen (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 51 Rdnr. 7).

Wie bereits im einzelnen ausgeführt worden ist (vgl. A I 1a), galt zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im Mai 1993 im Verhältnis zur Bekl. – neben der T-AG – weiterhin die S-AG als Gesellschafterin der Bekl. Dies folgt aus § GMBHG § 16 GMBHG § 16 Absatz I GmbHG, der im Falle einer Abtretung der Geschäftsanteile im Verhältnis zur Gesellschaft die Gesellschafterstellung des Veräußerers der Anteile solange fingiert, bis die Veräußerung ordnungsgemäß bei der Gesellschaft unter Nachweis der Übertragung angemeldet worden ist. Zu richten war die Einladung zur Gesellschafterversammlung daher an das vertretungsberechtigte Organ der zu diesem Zeitpunkt bereits in Konkurs befindlichen S-AG. Zur Erfüllung dieses Erfordernisses reichte es im vorliegenden Fall trotz des Konkurses der S-AG aus, die Einladung an den Vorstand der Gemeinschuldnerin zu adressieren.

Der Senat verkennt nicht, daß nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der S-AG das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen der Gemeinschuldnerin gem. §§ KO § 6, KO § 117 KO auf die Konkursverwalter übergegangen ist. Dies galt und gilt – entgegen der Auffassung des LG – auch in bezug auf die hier in Rede stehenden Beteiligungsrechte der Gemeinschuldnerin an der Bekl., bezüglich deren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht dem Kl. zu 1 übertragen worden ist. Mögen nämlich die ursprünglich von der S-AG gehaltenen Geschäftsanteile an der Bekl. selbst nicht in die Konkursmasse gefallen sein, weil die S-AG sie zuvor wirksam an die Kl. zu 2 abgetreten hat, so gilt gleiches nicht auch für die an die Geschäftsanteile geknüpften Mitgliedschaftsrechte, als deren Inhaberin kraft der gesetzlichen Fiktion des § GMBHG § 16 GMBHG § 16 Absatz I GmbHG weiterhin die S-AG anzusehen ist. Diese Rechte stellen – wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist (vgl. A I 1a) – einen realen Vermögenswert dar, der mit der Konkurseröffnung in die Konkursmasse gefallen ist mit der Folge, daß die Verwaltung und Wahrnehmung der fiktiven Gesellschafterstellung seit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung allein dem Kl. zu 1 zusteht.

Gleichwohl ist hier die nicht an den Kl. zu 1, sondern den Vorstand der S-AG adressierte Einladung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu beachten ist nämlich, daß die vorbeschriebenen formalen Anforderungen, die an die Adressierung der Einladung zur Gesellschafterversammlung zu stellen sind, nicht irgendeinem Selbstzweck dienen; vielmehr soll mit ihnen – wie sich aus dem Wesen und der Funktion der Einladung ergibt – sichergestellt werden, daß die Einladung auch tatsächlich der zur Vertretung berechtigten Person bzw. dem zur Vertretung berechtigten Organ des nicht selbst geschäftsfähigen Gesellschafters zugeht. Ein Zugang der Einladung im vorgenannten Sinn ist dabei nach den allgemeinen Regeln dann anzunehmen, wenn die Einladung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. BGHZ 67, BGHZ Band 67 Seite 271 (BGHZ Band 67 Seite 275) = NJW 1977, NJW Jahr 1977 Seite 194; BGH, NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 990; BGH, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 930; BAG, NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 1651; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 130 Rdnr. 5; Förschler, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 130 Rdnr. 10 m.w. Nachw.; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rdnr. 21). Im Ergebnis kommt es also entscheidend darauf an, ob die Einladung zur Gesellschafterversammlung in den Machtbereich des Kl. zu 1 gelangt ist, so daß unter gewöhnlichen Umständen erwartet werden konnte, daß dieser von ihr Kenntnis nahm. Gerade dies war jedoch trotz der Adressierung der Einladung an den nach Konkurseröffnung auch zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte nicht mehr vertretungsberechtigten Vorstand der S-AGder Fall. Unstreitig nahm der Kl. zu 1 die ihm in bezug auf den Konkurs der S-AG zugewachsenen Aufgaben in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin, also genau unter der Anschrift wahr, an die die Einladung auch gesandt worden ist. Damit war unter den hier gegebenen Umständen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten, daß der Kl. zu 1 von dem Einladungsschreiben auch tatsächlich Kenntnis erhielt, wenngleich in ihm der Vorstand der Gemeinschuldnerin als Empfangsvertreter der S-AG genannt war. Diese Adressierung kommt nämlich – auch aus Sicht des Empfängers – bei verständiger Würdigung die Bedeutung zu, daß die Einladung an das vertretungsberechtigte Organ der S-AG gerichtet werden sollte. Geht aber – wie hier – im Falle eines Konkurses der Aktiengesellschaft der Vorstand gerade dieser gesetzlichen Vertreterstellung in bezug auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen verlustig und tritt praktisch an seine Stelle der kraft seines Amtes das Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausübende Konkursverwalter, so kann in aller Regel davon ausgegangen werden, daß dieser aufgrund seines Verwaltungsrechts von der eingehenden Post, insbesondere den an den Vorstand der Gemeinschuldnerin gerichteten Schreiben Kenntnis erhält.

Diese Sicht der Dinge entspricht nicht nur allgemeinen praktischen Erfahrungen; sie spiegelt sich vielmehr auch im Gesetz wieder, wie sich insbesondere aus § KO § 121 KO ergibt. Wenn dort nämlich als Ausnahmefall die Möglichkeit der Anordnung einer Postsperre genannt wird, so ergibt sich daraus als argumentum e contrario, daß ohne eine solche Postsperre in anderer Weise sichergestellt ist, daß der Konkursverwalter vom massebezogenen Brief- und sonstigen Postverkehr des Gemeinschuldners Kenntnis nehmen kann. In welcher Weise und durch welche organisatorischen Maßnahmen der Konkursverwalter dies sicherstellt, unterliegt allein seiner Verwaltungsmacht, wobei in erster Linie interne Maßnahmen in Betracht kommen. Daß solche auch tatsächlich ergriffen worden sind, davon darf ein außenstehender Dritter, der mit dem Gemeinschuldner in schriftlichen Kontakt treten will, regelmäßig ausgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Konkursverwalter den Dritten nicht ausdrücklich über die Konkurseröffnung informiert und darum gebeten hat, die Korrespondenz an ihn, den Konkursverwalter, persönlich zu adressieren. Da letzteres auch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, konnte und durfte dementsprechend auch hier die Bekl., der die Konkurseröffnung und wohl auch die Person des Kl. als Konkursverwalter bekannt waren, erwarten, daß der Kl. zu 1 von dem an den Vorstand der S-AG adressierten Einladungsschreiben Kenntnis erhalten würde. Daß diese Erwartungshaltung dem regelmäßigen Verlauf der Dinge entspricht, zeigt sich im übrigen auch daran, daß nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Bekl. der Kl. zu 1 auch tatsächlich von der Einladung Kenntnis erhalten hat – ein Umstand, der auch durch das Antwortschreiben der beiden Konkursverwalter vom 17. 8. 1993 belegt wird.

Im Ergebnis hat die Geschäftsführung der Bekl. daher auch die S-AG ordnungsgemäß zu der auf den 18. 8. 1993 anberaumten Gesellschafterversammlung eingeladen, so daß ein ggf. zur Nichtigkeit der Beschlußfassung führender Einberufungsmangel nicht vorliegt.

II. Bei dem hilfsweise vom Kl. zu 1 geltend gemachten Begehren handelt es sich um eine Anfechtungsklage, die zwar in entsprechender Anwendung des § AktG § 246 AktG ebenfalls statthaft ist (vgl.BGHZ 11, 231 (235) = NJW 1954, NJW Jahr 1954 Seite 385 = LM § GMBHG § 51 GmbHG Nr. 1; BGHZ 36, BGHZ Band 36 Seite 207 (BGHZ Band 36 Seite 211) = NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 538 = LM § GMBHG § 70 GmbHG Nr. 1; BGHZ 51, BGHZ Band 51 Seite 209 (BGHZ Band 51 Seite 210) = NJW 1969, NJW Jahr 1969 Seite 841 = LM § GMBHG § 47 GmbHG Nr. 12; Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 45; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh. zu § 47 Rdnr. 81; Lutter/Hommelhoff, Anh. zu § 47 Rdnr. 1), der aber – ebenso wie der Nichtigkeitsklage – kein Erfolg beschieden sein kann. Sie ist vielmehr ebenfalls unbegründet.

1. Prinzipiell ist der Kl. zu 1 allerdings zur Erhebung der vorliegenden Anfechtungsklage befugt. Die Anfechtungsbefugnis, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein muß (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 130; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh. zu § 47 Rdnr. 73), kommt jedem Gesellschafter zu (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 128 m.w. Nachw.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh. zu § 47 Rdnr. 72; Hachenburg/Raiser, Anh. zu § 47 Rdnr. 152; Lutter/Hommelhoff, Anh. zu § 47 Rdnrn. 32f.), wobei im Konkurs des Gesellschafters das Anfechtungsrecht vom Konkursverwalter geltend zu machen ist (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 128; Hachenburg/Raiser, Anh. zu § 47 Rdnr. 160). Im vorliegenden Fall war zwar die im Konkurs befindliche S-AG, deren Rechte nunmehr vom Kl. zu 1 wahrgenommen werden, zum Zeitpunkt der Klageerhebung infolge der vor Konkurseröffnung erfolgten – und als wirksam unterstellten – Veräußerung der Geschäftsanteile gegebenenfalls nicht mehr Gesellschafterin der Bekl. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Anfechtungsbefugnis. Mit Rücksicht auf die Fiktion des § GMBHG § 16 GMBHG § 16 Absatz I GmbHG ist nämlich auch nach einer Veräußerung von Geschäftsanteilen der Veräußerer zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß berechtigt, solange nicht der Erwerb der Geschäftsanteile unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet worden ist (vgl. BGH, NJW 1969, NJW Jahr 1969 Seite 133; Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 130 m.w. Nachw.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh. zu § 47 Rdnr. 73; Hachenburg/Raiser, Anh. zu § 47 Rdnr. 153). Ebensowenig steht der vom Kl. zu 1 ausübenden Anfechtungsbefugnis der Gemeinschuldnerin die möglicherweise wirksame Einziehung der Geschäftsanteile die hier mittelbar durch die Anfechtung des Einziehungsbeschlusses angegriffen wird, entgegen. Der Umstand, daß sich mit der Durchführung des hier angegriffenen Beschlusses im Falle seiner Wirksamkeit der Verlust der Mitgliedschaft in der GmbH verbindet, kann der – auf dieser Mitgliedschaft beruhenden – Anfechtungsbefugnis des Betroffenen aus Gründen eines effizienten Rechtsschutzes nicht entgegengehalten werden (vgl. BGH, NJW 1977, NJW Jahr 1977 Seite 2316; Hachenburg/Ulmer, § 34 Rdnr. 47; Lutter/Hommelhoff, § 34 Rdnr. 13).

2. Unbegründet ist die Anfechtungsklage auch nicht schon deshalb, weil die Gesellschafterversammlung der Bekl. am 28. 12. 1993 erneut die Einziehung der von der S-AG gehaltenen Geschäftsanteile beschlossen hat. Durch diese erneute Beschlußfassung ist nämlich die Anfechtbarkeit des mit der vorliegenden Klage angefochtenen Einziehungsbeschlusses nicht beseitigt worden. Eine derartige Beseitigung der Anfechtbarkeit und damit eine Heilung des Erstbeschlusses kann nämlich in entsprechender Anwendung des § AktG § 244 S. 1 AktG allenfalls dann eintreten, wenn der Bestätigungsbeschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Beides ist hier nicht der Fall. Unstreitig hat der Kl. zu 1 nämlich auch gegen den im Dezember 1993 gefaßten Bestätigungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben, über die bislang noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

3. Unbegründet ist die Anfechtungsklage aber deshalb, weil sämtliche vom Kl. zu 1 angeführten Gründe nicht die Anfechtung des in der Gesellschafterversammlung vom 18. 8. 1993 gefaßten Einziehungsbeschlusses rechtfertigen.

a) Eine Anfechtbarkeit des Beschlusses ergibt sich insbesondere nicht deshalb, weil die S-AG bzw. der Kl. zu 1 nicht rechtzeitig zu der Gesellschafterversammlung eingeladen worden wären. Zwar führt die Nichteinhaltung der Einladungsfrist zur Rechtswidrigkeit und damit zur Anfechtbarkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 64 sowie § 51 Rdnr. 30; Hachenburg/Hüffer, § 51 Rdnr. 27; Hachenburg/Raiser, Anh. zu § 47 Rdnr. 34; Lutter/Hommelhoff, § 51 Rdnr. 14). Im vorliegenden Fall ist die Einladungsfrist jedoch gewahrt. Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat und auch von der Berufung nicht angegriffen wird, ist die Einladung ausweislich des Eingangsstempels am 10. 8. 1993 bei der S-AG eingegangen. Damit hat die S- AG bzw. der Kl. zu 1 die Einladung mehr als eine Woche vor der Gesellschafterversammlung tatsächlich erhalten, so daß die in § GMBHG § 51 GMBHG § 51 Absatz I 2 GmbHG normierte bzw. die – im Hinblick auf die Fristberechnung gegebenenfalls auch vorrangige – gesellschaftsvertraglich festgelegte Wochenfrist gewahrt ist.

b) Ebensowenig kann dem Kl. zu 1 gefolgt werden, soweit er erstinstanzlich geltend gemacht hat, der Einziehungsbeschluß sei nicht hinreichend bestimmt, weil in ihm weder die von der beabsichtigten Einziehung erfaßten Geschäftsanteile noch die angeblichen Einziehungsgründe im einzelnen genannt seien. Diese Einwände treffen nämlich nicht zu. Was die der beschlossenen Einziehung unterliegenden Geschäftsanteile angeht, so ergibt sich aus dem Gesellschafterbeschluß eindeutig, daß alle Geschäftsanteile der S-AG eingezogen werden sollen. Einer ins einzelnen gehenden Aufzählung der Geschäftsanteile bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Was die Einziehungsgründe angeht, wird im Einziehungsbeschluß ausdrücklich auf § 13 II lit. a und c sowie auf § 13 III der Satzung der Bekl. Bezug genommen und damit ausdrücklich klargestellt, auf welche Gründe die Einziehung gestützt wird. Unterblieben ist lediglich eine Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts und dessen Subsumtion unter die vorgenannten Satzungsbestimmungen. Eine solche war jedoch auch nicht erforderlich.

c) Soweit der Kl. zu 1 darüber hinaus in erster Instanz angeführt hat, die Einziehungserklärung sei inhaltlich unzureichend und zudem auch an den falschen Adressaten gerichtet, sind dies keine Gründe, die die Anfechtung des auf der Gesellschafterversammlung vom 18. 8. 1993 gefaßten und hier angegriffenen Einziehungsbeschlusses rechtfertigen können. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß es sich bei der Einziehung eines Geschäftsanteils um einen mehraktigen Vorgang handelt, der sich zusammensetzt aus der Willensbildung der Gesellschafter – gegebenenfalls auch der Zustimmung des Betroffenen – einerseits und der Mitteilung bzw. Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter andererseits (vgl. Scholz/Westermann, § 34 Rdnr. 6 und 38; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, § 34 Rdnrn. 11ff.; Hachenburg/Ulmer, § 34 Rdnr. 54). Im Falle der Abwesenheit des betroffenen Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung erfolgt die Bekanntgabe an ihn im Anschluß an die Versammlung durch eine gesonderte Einziehungserklärung, während im Falle der Anwesenheit des Gesellschafters die Einziehungserklärung auch dadurch vorgenommen werden kann, daß der Versammlungsleiter den Einziehungsbeschluß in der Versammlung bekannt gibt (vgl. Scholz/Westermann, § 34 Rdnr. 44; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, § 34 Rdnr. 12; Hachenburg/Ulmer, § 34 Rdnr. 56). In jedem Falle kommt aber der Bekanntgabe der Einziehung konstitutive Wirkung zu (vgl. Scholz/Westermann, § 34 Rdnr. 44; Hachenburg/Ulmer, § 34 Rdnr. 56; Niemeier, Rechtsstaatssachen und Rechtsfragen hinsichtlich der Einziehung von GmbH-Anteilen, S. 274, 278). Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich, daß es sich bei der gültigen Willensbildung der Gesellschafterversammlung einerseits und der Ausführung des Beschlusses durch die Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter andererseits um selbständige, voneinander unabhängige Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Einziehung eines Geschäftsanteils handelt. Dies bedeutet, daß die Rechtmäßigkeit dieser beiden für die Einziehung konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzungen getrennt voneinander zu beurteilen ist mit der Folge, daß ein etwaiger Mangel bei der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses nicht automatisch auch zu einem Mangel des Beschlusses führt. Ob letzterer an Mängeln leidet, ist vielmehr ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit der Einziehungserklärung gesondert anhand der allgemeinen Vorschriften zu untersuchen.

4. Die Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann sich dabei einerseits aus bestimmten Verfahrensverstößen sowie daraus ergeben, daß der Inhalt des angefochtenen Beschlusses gegen zwingendes Recht oder gegen die Satzung der Gesellschaft verstößt (zum Satzungsverstoß als Anfechtungsgrund vgl. Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 114 m.w. Nachw.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh. zu § 47 Rdnr. 59; Hachenburg/Raiser, Anh. zu § 47 Rdnr. 135; Lutter/Hommelhoff, Anh. zu § 47 Rdnr. 49). Letzteres wird vom Kl. zu 1 geltend gemacht, indem er einwendet, die in § 13 II des Gesellschaftsvertrags der Bekl. festgeschriebenen Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung der Geschäftsanteile i.S. des § GMBHG § 34 GMBHG § 34 Absatz II GmbHG seien in bezug auf die S-AG nicht gegeben gewesen. Dieser Einwand ist jedoch im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Der in der Gesellschafterversammlung der Bekl. vom 18. 8. 1993 gefaßte Einziehungsbeschluß ist vielmehr rechtmäßig, da er jedenfalls auf den Einziehungsgrund des § 13 II lit. a des Gesellschaftsvertrags gestützt werden kann, wonach eine Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters u. a. dann möglich ist, wenn über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters das Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet ist.

In diesem Zusammenhang braucht nicht im einzelnen erörtert zu werden, ob zum Zeitpunkt der am 18. 8. 1993 erfolgten Beschlußfassung über die Einziehung der Geschäftsanteile der S-AG der Beschluß des AG V. vom 31. 7. 1993, durch den über das Vermögen der S-AG das Konkursverfahren eröffnet worden ist, bereits rechtskräftig war oder nicht. Auch wenn keine Rechtskraft eingetreten war, hinderte dies die Gesellschafter der Bekl. nicht an der vom Kl. zu 1 angegriffenen Beschlußfassung. Der Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile konnte nämlich auch bereits vor Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses gefaßt werden.

Dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 13 II lit. a des Gesellschaftsvertrags ist zu entnehmen, daß die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens voraussetzt. Bei der Einziehung handelt es sich aber – wie in anderem Zusammenhang bereits ausführlich erörtert worden ist – um einen mehraktigen Vorgang, der erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam wird. Das bedeutet, daß die Einziehung überhaupt erst durch diesen zweiten Akt Außenwirkung im Verhältnis der Gesellschafter zu dem betroffenen Gesellschafter erlangt, während zuvor lediglich eine gesellschaftsinterne Willensbildung der Gesellschafter vorliegt, die somit auch bis zu ihrer Bekanntgabe an den betroffenen Gesellschafter jederzeit wieder einseitig durch eine anderweitige Mehrheitsentscheidung der Gesellschafterversammlung beseitigt oder geändert werden kann. Bei einem Gestaltungsrecht wie dem vorliegenden müssen die Voraussetzungen für seine Ausübung grundsätzlich aber erst dann vorliegen, wenn das Recht auch tatsächlich ausgeübt wird, hier also im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter.

Zum Zeitpunkt der internen Willensbildung der Gesellschafter müssen hingegen noch nicht alle in der Satzung der Gesellschaft genannten materiellen Voraussetzungen für die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vorliegen, wenn nur aus dem Beschluß hinreichend deutlich wird, an welche Voraussetzungen die den Einziehungsbeschluß fassende Gesellschaftermehrheit die Einziehung knüpfen will. Letzteres ist hier geschehen. In dem Einziehungsbeschluß vom 18. 8. 1993 wird klar zum Ausdruck gebracht, daß die Entscheidung in erster Linie auf § 13 II lit. a des Gesellschaftsvertrags gestützt werden soll, wobei der Anlaß für diese Entschließung der Gesellschaftermehrheit unstreitig in dem Umstand bestand, daß über das Vermögen der S-AG am 31. 7. 1993 das Konkursverfahren eröffnet worden war. Unter diesen Umständen konnte und durfte also der Einziehungsbeschluß bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses gefaßt werden. Lediglich seine Bekanntgabe an die S-AG als betroffene Gesellschafterin durfte in Ansehung der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses erfolgen.

Hier kann allerdings offen bleiben, ob das für die Wirksamkeit der Einziehung notwendige Erfordernis der Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einziehung an die S-AG tatsächlich gegeben war oder nicht. Denn selbst wenn zum Zeitpunkt der Einziehungserklärung, die im unmittelbaren Anschluß an die Beschlußfassung über die Einziehung ebenfalls am 18. 8. 1993 mittels eines an die S-AG gerichteten Telefax-Schreibens erfolgt und dementsprechend noch am gleichen Tag dieser zugegangen ist, die Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses noch nicht eingetreten gewesen sein sollte, ergäbe sich aus dem Umstand allenfalls die Unwirksamkeit der Einziehung insgesamt, nicht aber auch die Rechtswidrigkeit des Einziehungsbeschlusses. Letzterer bliebe vielmehr auch in diesem Fall rechtmäßig mit der Folge, daß diesbezüglich ein Anfechtungsgrund nicht gegeben ist. Da aber nur diese Frage Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, hat die vom Kl. zu 1 erhobene Anfechtungsklage im Ergebnis keinen Erfolg. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob zusätzlich auch der von der Bekl. angeführte Einziehungsgrund aus § 13 II lit. c des Gesellschaftsvertrags gegeben ist.

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Schlagworte: Abstimmungsmängel, Aktienrecht, Aktionär, Aktivlegitimation des Gesellschafters, Änderung der Sach- und Rechtslage bei Bestätigungsbeschluss, Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Arten des Bestätigungsbeschlusses, Aufsichtsrat, Ausscheiden, Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss, Aussetzung des Rechtsstreits über Ausgangsbeschlüsse wegen Vorgreiflichkeit des Bestätigungsbeschlusses, Auswirkung des Bestätigungsbeschlusses auf Anfechtungsklage, Barabfindung, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussfassung, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Beseitigung eines gesetzeswidrigen oder satzungswidrigen Gesellschafterbeschlusses, besonderes Interesse an Fortführung des Prozesses, Besonderes Rechtsschutzinteresse, Bestätigung, Bestätigung anfechtbarer Beschlüsse, Bestätigung bei Eintragung im Handelsregister, Bestätigung bei fehlerhafter Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Bestätigungsbeschluss, Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 1 AktG, Darlegungs- und Beweislast, Einberufung, Einberufung nach Maßgabe der Gesellschafterliste, Einberufungsmängel, Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog, Eingetragener Scheingesellschafter, faktischer Geschäftsführer, Fehlende Beschlussfähigkeit, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Rücktritt des unwirksam gewählten Aufsichtsratsmitglieds, Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis, Folgen bei Beschlussmängeln, Folgen einer fehlerhaften Bestellung, Fortbestehen der Anfechtungsbefugnis nach Verlust der Aktionärsstellung, Fortführung des Rechtsstreits nach Listenkorrektur, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, Gesellschafterliste bei Übertragungsvorgängen, Gesellschafterlisten, Gesellschafterstreit, Gesellschafterstreit GmbH, Gesellschafterstreit vor Gericht, Gesellschafterstreitigkeiten, Gesellschafterstreitigkeiten sicher vermeiden oder schnell gewinnen, Insolvenz des Anfechtungsklägers, Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung eines festgestellten abgelehnten Gesellschafterbeschlusses ohne Verbindung mit positiver Beschlussfeststellungsklage, Keine Auswirkung auf Rechtsschutzbedürfnis bei Eintragung des Gesellschafterbeschlusses im Handelsregister, Keine persönliche Betroffenheit des klagenden Gesellschafters, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Lösung von Gesellschafterstreit, Nichterklärung für die Vergangenheit, Nichtigkeit von Aufsichtsratswahlen nach § 250 AktG analog, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsgründe, Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsklage nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG analog, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzbedürfnis bei Verlust der Gesellschafterstellung, Squeeze-out, Unwirksamkeit der Stimmenabgabe und Unwirksamkeit des Beschlusses bei Ursächlichkeit, Verschwiegenheit, Voraussetzungen an Bestätigungsbeschluss, Wahlrecht, Zeitpunkt der Aktivlegitimation, Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, Zeitpunkt der Klageerhebung, Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ZPO § 265 Abs. 2, Zwischenzeitliche Veräußerung der Aktien, zwischenzeitliche Veräußerung Geschäftsanteilan GmbH