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OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009 – I-23 U 104/09, 23 U 104/09

§ 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB

Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist die Klage nicht mangels wirksamer Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Regelung des § 4 Nr. 2 des Prozessfinanzierungsvertrages eine unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung liegt und diese gemäß § 134 BGB i.V. § 49 b Abs. 2 BRAO als nichtig anzusehen ist, denn eine etwaige Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung würde nicht den gesamten zugrunde liegenden anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erfassen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 270/02 – NJW 2005, 1169; BGH, Urteil vom 04.12.1986 – III ZR 51/85 – NJW 1987, 3203-3205; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 26.09.2006 – I-24 U 185/05).

Dem Kläger fehlt auch nicht die Prozessführungsbefugnis. Klagt der Kläger eine Forderung ein, die nicht ihm, sondern einem Dritten zusteht, so muss er seine Prozessführungsbefugnis dartun und notfalls beweisen (Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rdnr. 19). Eine zulässige Prozessstandschaft ist gegeben, wenn der Kläger ermächtigt ist, den einem Dritten zustehenden Anspruch gerichtlich geltend zu machen, und er hieran ein eigenes rechtliches Interesse hat (BGH, Urteil vom 22.12.1988 – VII ZR 129/88 – NJW 1989, 1932/1933; BGH Urteil vom 12.10.1987 – II ZR 21/87 – NJW 1988, 1585 ff.; BGH, Urteil vom 05.07.1991 – V ZR 343/89 – NJW-RR 1992, 61). Ein solches eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Forderung ist hier nach dem Inhalt des Prozessfinanzierungsvertrages zwischen ihm und der T F S GmbH und auch deshalb gegeben, weil er den Prozess wegen der größeren Sachnähe besser als der Zessionar führen kann. Der Kläger hat in § 5 Nr. 1 des Prozessfinanzierungsvertrages alle hier eingeklagten Ansprüche sowie sämtliche Ansprüche auf Prozesskostenerstattung gegen den Klagegegner und Dritte zur Sicherung der Erstattungs-, Erlös und eventueller Schadensersatzansprüche der T F S GmbH an diese abgetreten. Er ist nach § 5 Nr. 2 des Vertrages berechtigt und verpflichtet, außergerichtlich und gerichtlich als Berechtigter aufzutreten. Gemäß § 4 Nr. 2 des Vertrages erhält er die Hälfte des in dem Verfahren erzielten Reinerlöses, der durch die Geltendmachung der streitigen Ansprüche erzielt wird. Der Beklagte wird durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt. Der sonst in dieser Konstellation übliche Vorteil einer Klage durch den Zessionar, bei der der Zedent Zeuge sein kann, wird hier nicht in Anspruch genommen. Die vorliegende Fallgestaltung dient auch nicht gezielter missbräuchlicher Verschiebung der Prozessrollen.

Schlagworte: Prozessfinanzierer, Prozessfinanzierungsvertrag, Rechtliche Einordnung des Prozessfinanzierungsvertrags