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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011 – I-12 U 156/10, 12 U 156/10

§ 17 Abs 2 S 1 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 133 InsO, § 19 Abs 1 S 2 Nr 1 RVG, Nr 2300 RVG-VV, Nr 2302 RVG-VV

1. Die Bitte eines Schuldners (hier: GmbH) an das Finanzamt, eine nicht unerhebliche Steuerschuld in Raten zahlen zu wollen, kann als Anhaltspunkt für seine Zahlungsunfähigkeit zu sehen sein.

Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervorgetretene Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise seine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Hierzu muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, wozu die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten ausreicht. Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, und zwar auch und gerade dann, wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 [unter II 2 b bb (1)]).

Eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin kommt bereits in der Nichtzahlung der Umsatzsteuerforderungen jedenfalls mit Beginn des Monats März 2009 zum Ausdruck. Die Schuldnerin konnte die seit dem 20. September 2007 fälligen Umsatzsteuern von € 36.170,97 nebst den spätestens seit dem 12. Januar 2009 fälligen Säumniszuschlägen von € 22.816, insgesamt € 58.986,97 (vgl. Vollstreckungsaufschub des Finanzamtes D vom 27. März 2009, vorgelegt als Anlage zur Klageerwiderung [GA 40]), wegen denen das Finanzamt D Anfang 2009 die Zwangsvollstreckung versucht hatte, nicht begleichen. Die Steuerschulden waren schon seit Monaten rückständig und die Schuldnerin sah sich, wie sie dem Finanzamt mit Schreiben ihres Steuerberaters vom 3. März 2009 mitteilen ließ (Anlage zur Klageerwiderung [GA 38]), auf unabsehbare Zeit lediglich zu monatlichen Raten von € 1.500 in der Lage. Damit dokumentiert das Schreiben vom 3. März 2009 die zu diesem Zeitpunkt eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

2. Werden dem Schuldner Zahlungsfristen eingeräumt, so verschieben diese nicht die Fälligkeit der Forderungen.

Diese Liquiditätslücke der Schuldnerin betraf einen erheblichen Teil ihrer Verbindlichkeiten. Schon absolut gesehen erreichten die Umsatzsteuerrückstände einschließlich Säumniszuschlägen mit insgesamt € 58.986,97 einen nicht unerheblichen Betrag. Aus den in der mit Schreiben vom 6. März 2009 der D Bank übersandten Ertrags-/Rentablitätsvorschau der Schuldnerin (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten von 19. Juli 2010 [GA 83]) genannten, für das Jahr 2009 geplanten Umsatzerlösen von monatlich € 167.500, denen monatliche Aufwendungen in annähernd gleicher Höhe gegenüberstehen, ist zu ersehen, dass der Rückstand auch in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin nicht unwesentlich war.

Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist nicht durch den von dem Finanzamt D am 27. März 2009 gewährten Vollstreckungsaufschub beseitigt worden. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort und kann nur durch eine allgemeine Wiederaufnahme der ZahlungenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch den Schuldner beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 [unter II 2 b bb (2)]). Eine solche allgemeine Wiederaufnahme der ZahlungenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hat nicht stattgefunden. Vielmehr bestanden im Gegenteil auch nach dem Vorbringen der Beklagten am 24. März 2009 weitere fällige Verbindlichkeiten, zum großen Teil gegenüber Sozialversicherungsträgern, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgeführt werden konnten und weiterer Beleg für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin Anfang März 2009 sind. Vor März 2009 war eine im Februar 2009 durch Vergleich titulierte Forderung des Arbeitnehmers D G aus Arbeitsentgelt über € 977,80 fällig geworden (GA 3 und lfd. Nr. 6 der Insolvenztabelle, Anlage K4). Die Krankenkassenbeiträge der B für Januar und Februar 2009 waren nach der von der Beklagten vorgelegten Rückstandsaufstellung der B (Anlage B23 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2011) im März 2009 gänzlich unbezahlt und wurden durch Zahlungen im Zeitraum April bis Juni 2009 nur teilweise zurückgeführt. Trotz dieser, von dem Kläger später angefochtenen Zahlungen verblieb aus diesen beiden Monaten ein Rückstand in Höhe von € 2.957,01, der bis zur Insolvenzeröffnung nicht ausgeglichen wurde (in diesem Betrag ist der durch die Anfechtungen des Klägers rückwirkend herbeigeführte weitere Rückstand nicht enthalten). Bei der BG standen noch Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2007 in Höhe von € 2.834 offen (Anlage B2 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 2011). Weitere € 15.013,80 wurden nach dem Vorbringen der Beklagten im April 2009 für das Jahr 2008 fällig (GA 246/247). Für den Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009 bestanden bei der mh noch rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.251,62 (Anlage B4 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 2011). Soweit die Beklagte diesen Rückstand bestreitet und auf Zahlungen der Schuldnerin an die mh von Januar und April 2009 verweist, ist dies unerheblich. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, dass die Zahlungen auf die in Rede stehenden Beiträge geleistet wurden, sind die von der mh zusammengestellten Beträge so wie angemeldet zur Insolvenztabelle festgestellt worden (lfd. Nr. 16 der Insolvenztabelle, Anlage K4). Diese Eintragung wirkt gegen die Beklagte gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Beklagte ist gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubigerin. Nach ihrem Vortrag standen ihr zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zeit von Januar bis Juni 2009 Gehaltsansprüche von € 31.159,80 gegen die Schuldnerin zu, von denen sie nur € 17.701,34 erhalten hat (GA 25), so dass ihr noch eine Restforderung gegen die Schuldnerin zustand. Für die Stellung als Insolvenzgläubiger kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet, anerkannt oder bestritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004, IX ZB 114/04, NZI 2005, 31 [unter II 1]; MünchKomm.Inso/Schumacher, 2. Auflage, § 178 InsO Rn. 67). Bei der K bestanden für den Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009 Beitragsrückstände in Höhe von € 1.346,29 (Anlage B6 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 2011), auf die bis zur Insolvenzeröffnung lediglich € 539,73 gezahlt wurden (dieser Betrag, der durch die spätere Insolvenzanfechtung des Klägers rückwirkend wieder rückständig geworden ist, ist in den Beitragsrückständen von € 1.346,29 nicht enthalten). Schließlich bestanden Forderungen des Arbeitnehmers U W (lfd. Nrn. 24 und 25 der Insolvenztabelle, Anlage K4), die mit insgesamt € 45.512,20 zur Tabelle festgestellt wurden. Auch insoweit ist das Bestreiten der Beklagten wegen der sich aus § 178 Abs. 3 InsO ergebenden Rechtskraftwirkung der Feststellung unerheblich. Hinzu kommt, dass in dem fraglichen Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger durchgeführt worden sind.

Die Zahlungseinstellung der Schuldnerin ist spätestens mit dem Schreiben ihres Steuerberaters vom 1. April 2009 (Anlage B03 zur Berufungsbegründung) erneut nach außen erkennbar geworden. In diesem Schreiben ließ die Schuldnerin der D Bank mitteilen, dass ihr eine Rückführung des zwischenzeitlich gekündigten Schuldsaldos von € 150.138,96 bis zum 20. April 2009 nicht möglich sei und bot unter Verweis auf die seit dem Schreiben vom 3. März 2009 unveränderten Verhältnisse erneut die Zahlung monatlicher Raten von bis zu € 3.500 an. Damit hat sie erneut ihre Zahlungsunfähigkeit dokumentiert.

Die jedenfalls seit dem 24. März 2009 bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin rechtfertigt auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten zu ihren Gehaltsforderungen und Bemühungen um die Fortführung des Betriebes der Schuldnerin den Schluss auf deren Benachteiligungsvorsatz. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht mehr als die bloße ungesicherte, einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht entgegenstehende Hoffnung der Schuldnerin, ihren Geschäftsbetrieb fortführen zu können, die sich zudem bereits spätestens nach Kündigung des Kredites durch die D Bank zerschlagen hatte:

Die Schuldnerin kannte ihre Zahlungsunfähigkeit. Ihr war, wie die Schreiben ihres Steuerberaters vom 3. März 2009 an das Finanzamt (Anlage zur Klageerwiderung [GA 38]) und an die D Bank (Anlage B01 zur Berufungsbegründung) belegen, Anfang März 2009 bekannt, ihre Verbindlichkeiten gegenüber diesen beiden Hauptgläubigern auf unabsehbare Zeit nicht begleichen zu können, wobei jedenfalls die Forderungen des Finanzamtes zu diesem Zeitpunkt fällig und eingefordert waren. Damit war der Schuldnerin bei natürlicher Betrachtungsweise bewusst, dass andere Gläubiger zurückstehen müssten und deshalb benachteiligt würden, als sie am 24. März 2009, am 20. und 27. April 2009 sowie am 6., 19. und 29. Mai 2009 Zahlungen an die Beklagte leistete.

Dies gilt auch, soweit Zahlungen auf das Gehalt der Beklagten erfolgt sein sollten und deshalb eine kongruente Deckung gewährt wurde. Die einzigen Zahlungen, bei denen die Schuldnerin durch Angabe eines Verwendungszweckes ihren Willen kundtat, bestimmte Gehaltsansprüche der Beklagten zu befriedigen, und die in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Fälligkeit von Gehaltsforderungen der Beklagten standen, waren die Zahlung vom 24. März 2009 und die zweite Zahlung vom 29. Mai 2009. Bei beiden Zahlungen war die gläubigerbenachteiligende Wirkung besonders offenbar. Die Zahlung am 24. März 2009 wurde inmitten einer für die Finanzlage der Schuldnerin bedeutsamen Entwicklung geleistet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schuldnerin die Kündigung ihres Kontokorrentkredites seitens der D Bank Mitte März 2009, wie die Beklagte zunächst behauptet hat, oder erst Ende März, wie die Beklagte zuletzt behauptet hat, erhalten hatte und es ihr zu diesem Zeitpunkt vorlag. Jedenfalls hatte die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte eine positive Reaktion weder auf den mit Schreiben ihres Steuerberaters vom 3. März 2009 erbetenen Vollstreckungsaufschub von dem Finanzamt erhalten noch von der ebenfalls unter dem 3. März 2009 angeschriebenen D Bank. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, die mit Schreiben vom 3. März 2009 der D Bank für den 20. März 2009 angekündigte erste Ratenzahlung von € 2.500 nicht geleistet hatte. Die Zahlung vom 29. Mai 2009 erfolgte, nachdem die Schuldnerin am 18. Mai 2009 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und die Kündigung aller Mitarbeiter ausgesprochen hatte (GA 87). Selbst wenn es sich bei den Zahlungen um Bargeschäfte (§ 142 InsO) gehandelt haben sollte, könnte angesichts dieser Begleitumstände der Zahlungen der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht verneint werden. Hinsichtlich der übrigen Zahlungen ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zu Gehaltsansprüchen der Beklagten ohnehin nicht erkennbar. Da insoweit kein Verwendungszweck – jedenfalls nicht hinsichtlich eines bestimmten Monats – angegeben wurde, sind die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die ältesten Schulden bei der Beklagten anzurechnen, mithin die im April 2009 geleisteten Zahlungen auf die nach ihren Angaben offene Gehaltsforderung aus Januar 2009 und die im Mai 2009 geleisteten Zahlungen auf die restlichen Forderungen aus Januar und Februar 2009 sowie aus März 2009. Die Voraussetzungen eines Bargeschäftes liegen hinsichtlich dieser Zahlungen mangels Unmittelbarkeit des Leistungsaustausches nicht vor.

3. Hat ein Rechtsanwalt von vornherein einen Klageauftrag erhalten (hier: durch den Zahlungen an den Geschäftsführer einer insolventen GmbH anfechtenden Insolvenzverwalter), kann er für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs keine zusätzliche Gebühr verlangen. Naturgemäß stellt sie auch keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar.

Den Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Dem Kläger ist insoweit kein gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Verzugsschaden entstanden, weil er selbst keine Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten schuldet.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Liquiditätslücke, Vollstreckungsaufschub, Wideraufnahme der Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit