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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 – I-3 Wx 84/11, 3 Wx 84/11

HGB § 25

1. Die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH NJW 2010, 236; NJW-RR 2009, 820; NJW 2006, 1002).

2. Erwerb im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jede Unternehmensübertragung und -überlassung (Baumbach/Hopt, HGB 34. Auflage 2010 § 25 Rdz. 4). Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weiter geführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH NJW 2010, 236). Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB greift auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH, a.a.O.).

3. Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Registergericht abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeichnung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt (BGH a.a.O.; NJW 1987, 1633).

4. Der Erwerber muss als zweites Element der Kontinuität nach außen auch die bisherige Firma fortführen, einerlei ob durch Firmenerwerb oder Nachbildung derselben Firma (BGH NJW 82, 1648). Die Fortführung muss nicht unbedingt wort- und buchstabengetreu erfolgen; allerdings müssen der Kern der alten und neuen Firma einander gleichen, so wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Entscheidend ist die Firmenidentität nach der Verkehrsanschauung (BGH NJW 92, 911, WM 04, 1178, NJW 06, 1001, WM 08, 2273, OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2005, 176; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 34. Auflage 2010 § 25 Rdz. 7). In der Firmenfortführung tritt Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (BGH, a.a.O.). Für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB genügt es jedoch, dass die Firmen des früheren und des neuen Geschäftsinhabers einander gleichen, da der Rechtsverkehr hieraus den Wechsel des Unternehmensträgers erkennt (BGH NJW 1982, 1647, 1648).

5. Eine Firmenfortführung kann auch durch Übertragung des Geschäfts einer Handelsgesellschaft auf einen Einzelkaufmann oder umgekehrt eintreten (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, FG-Prax 2010, 144; Senat, FG-Prax 2003, 233; Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Auflage 2010 Rdz. 553). Ganz überwiegend wird nämlich der Schutz von Haftungserwartungen des Verkehrs als Normzweck von § 25 angesehen (Zimmer Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch 2. Auflage 2008 § 25 Rdn 2 m. N.).

6. Ein Haftungsausschluss ist eintragungsfähig, wenn unter Anwendung der hierzu entwickelten Grundsätze die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sein könnten (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, FG-Prax 2010, 144; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 257 jeweils m. w. N.).

7. Die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB sind bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses nicht stets offenkundig, sondern oft nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung als Ergebnis der rechtlichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts festzustellen. Dem Rechtspfleger kann insoweit keine abschließende Beurteilung der Haftungsfrage auferlegt werden, zumal in Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB besteht. Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist daher nur dann nicht als eintragungsfähig anzusehen, wenn eindeutig und zweifelsfrei eine Haftung nach § 25 Abs. 1 GHB nicht in Betracht kommt. Andernfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass sich eine unterschiedliche Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB durch das Registergericht einerseits und die Prozessgerichte andererseits in Bezug auf dasselbe Unternehmen einseitig zum Nachteil des neuen Unternehmensträgers auswirken würde (so OLG Stuttgart, a.a.O.).

8. Dass die Firmenbezeichnung der Antragstellerin für eine Nachbildung überlassen und nicht zusammen mit dem ursprünglichen Unternehmen übertragen worden ist, stellt ein dem maßgeblichen Verkehr sich entziehendes Internum dar und steht der Annahme einer Fortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB nicht entgegen.

Schlagworte: Anteilsübertragung, Erwerber, Handelsregister