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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2010 – I-3 Wx 106/10, 3 Wx 106/10

GmbHG §§ 2, 54; FamFG § 382

Das Registergericht kann einer UG (Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt) nicht durch Zwischenverfügung aufgeben, dass sie von einem von ihr propagierten Verfahren der „vereinfachten Satzungsänderung“ unter Verwendung des bei der Gründung zu benutzenden Musters absieht und die Eintragungsvoraussetzung auf die Grundlage eines – nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu schaffenden – neuen Gesellschaftsvertrages stellt.

Schlagworte: Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsvertrag, Handelsregister, Mustersatzung, UG (haftungsbeschränkt)