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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2011 – 3 Wx 75/11

GmbHG §§ 2, 5a

1. Das Musterprotokoll enthält keine allgemeine Vertretungsregelung, sondern nur die besondere Vertretungsbefugnis des bei der Gründung bestellten Geschäftsführers.

2. Erfährt das Musterprotokoll entgegen § 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG Abänderungen und Ergänzungen, liegt eine „normale” GmbH-Gründung vor, für die die Erleichterungen i. S. des § 2 Abs. 1a GmbHG nicht gelten. Durch das Beurkundungsgesetz gebotene sowie völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, stellen keine unzulässigen Änderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls dar.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gründung, Mustersatzung, UG (haftungsbeschränkt)