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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2011 – I-14 U 36/11

GmbHG §§ 35, 43, 46

1. Eine GmbH ist prozessual wirksam vertreten, wenn ein Mitgesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer einer Zwei-Mann-GmbH die Gesellschaft bei einer Klage vertritt, mit welcher der andere (Mit-)Gesellschafter und (Mit-)Geschäftsführer zugunsten der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (vgl. BGH Urt. v. 26.10.1981 – II ZR 72/81).

2. Die Ausschließung des Geschäftsführers, der die GmbH prozessual vertritt, ist bei einer Zwei-Mann-GmbH prozessual unbeachtlich, wenn der Ausschluss durch bloßen Gesellschafterbeschluss und nicht durch rechtskräftiges (Gestaltungs-) Urteil festgestellt worden ist, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht ausdrücklich einen Ausschluss durch rechtsgestaltenden Gesellschafterbeschluss vor (allgemeine Ansicht, vgl. etwa BGHZ 32, 17; BGH GmbHR 2003, 1062; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
OLGR 2008, 180; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 6 U 78/97).

3. Die prozessuale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzt keinen vorherigen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG voraus, wenn eine Schädigung des Gesellschaftsvermögens geltend gemacht wird. Ein Gesellschafterbeschluss ist zwar grundsätzlich materielles Erfordernis für die Geltendmachung einer Forderung einer GmbH, so dass eine ohne Beschluss der Gesellschafter erhobene Klage gegen den Geschäftsführer wegen materiellen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung abzuweisen wäre (vgl. BGH NZG 2004, 962; NJW 1999, 2115; 1998, 1646; jeweils m. w. N.). Diese Fallgestaltung kann jedoch keine andere Beurteilung erfahren als die praktisch gleichgelagerte Klage eines Gesellschafters einer GmbH gegen einen Mitgesellschafter, die ebenfalls auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet ist (vgl. BGHZ 65, 15). Eine solche Klage kann auch ohne vorhergehenden Gesellschafterbeschluss, dessen Herbeiführung namentlich beim Vorliegen einer Pattsituation zwischen den Gesellschaftern (einer Zwei-Mann-GmbH) Schwierigkeiten indiziert, insbesondere dann erhoben werden, wenn eine Schädigung des Vermögens der Gesellschaft geltend gemacht wird (vgl. BGH WM 2005, 281; 1990, 1240; BGHZ 65, 15; BGH ZIP 1982, 1203). Auch im gegebenen Fall liefe es auf eine reine Förmlichkeit hinaus, wollte man zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche die Erzwingung eines Gesellschafterbeschlusses voraussetzen.

4. Im Rahmen des Anspruchs aus § 43 Abs. 2 GmbHG gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Die Gesellschaft hat hiernach grundsätzlich den Eintritt eines Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das sich als möglicherweise pflichtwidrig darstellt, darzulegen und zu beweisen. Demgegenüber muss der Geschäftsführer Umstände dafür darlegen und beweisen, dass das schadensauslösende Verhalten nicht pflichtwidrig gewesen ist oder ihn zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung trifft (BGH NJW 2003, 358; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
NZG 2009, 1223).

5. Zugunsten des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Mitgeschäftsführers einer GmbH gilt ein Haftungsprivileg, wenn er im Rahmen unternehmerischen Ermessens gehandelt hat und sein Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht (vgl. BGH NZG 2008, 705; BGHZ 152, 280 ff.). Der dem Geschäftsführer einer GmbH zuzubilligende unternehmerische Ermessensspielraum ist regelmäßig überschritten, wenn der Geschäftsführer Mittel der Gesellschaft für gesellschaftsfremde oder eigennützige Zwecke verwendet (vgl. OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, Urteil vom 05.06.2008 – 12 U 116/07).

Schlagworte: Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Ausschluss, besonderer Vertreter, Ermessensspielraum, Förmelei, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Prozessvertreter, Schadensersatzanspruch, überprüfbares Ermessen, Vertretung, Vertretungsbefugnis, Zwei-Personen-Gesellschaft