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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2011 − 26 W 7/10

AktG §§ 98, 99; DrittelbG § 1 I; BetrVG § 76

Die gesetzliche Regelung des § 1 I Nr. 1 S. 2 DrittelbG hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessensspielraums und ist sachlich gerechtfertigt.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Drittelbeteiligung, verfassungsgemäß