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OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.02.2013 – I-3 Wx 13/13, 3 Wx 13/13; I-3 Wx 14/13, 3 Wx 14/13

HGB §§ 12, 143, 161, 174, 175

1. Die Erhöhung oder Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten (§§ 174, 175 HGB) ist in das Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung hat durch sämtliche Gesellschafter, auch durch die Kommanditisten zu erfolgen (§ 175 Satz 1 HGB; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage 2010 Rdz. 773).

2. Die Erhöhung der Einlage kann auch durch einen Mitgliederwechsel in der Weise bewirkt werden, dass ein ausscheidender Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter an einen der Gesellschaft bereits als Kommanditist angehörenden Gesellschafter abtritt, des gleichen dadurch, dass auf diesen Gesellschafter als Erbe der Anteil eines verstorbenen Kommanditisten übergeht. Die Erhöhung der Einlage tritt in diesen Fällen mit Sonderrechts-, Sondererb- oder Gesamtrechtsnachfolge ein, da der erwerbende Kommanditist als Gesellschafter an der Personenhandelsgesellschaft nur mit einem rechtlich einheitlichen Gesellschaftsanteil beteiligt sein kann (s. Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rdz. 701). Anzumelden sind durch sämtliche Gesellschafter, auch durch alle Kommanditisten sowie durch den übertragenden Kommanditisten bzw. alle Erben des verstorbenen Kommanditisten das Ausscheiden des übertragenden oder verstorbenen Kommanditisten (§ 143 Abs. 2 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB) und die Erhöhung der Hafteinlage des erwerbenden Kommanditisten (§ 175 Satz 1 HGB; Krafka/Willer/Kühn, a.a.O. Rdz. 774).

3. Dass sich die Haftsumme nicht verdoppelt hat, weil der Kommanditist mit der erhöhten Einlage die Rechtstellung des ausgeschiedenen Kommanditisten einnimmt, wird durch die Eintragung eines auf die Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge hinweisenden zusätzlichen Vermerks verlautbart (vgl. Krafka/Willer/Kühn, a.a.O. Rdz. 747 ff.).

4. Eine Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister ist zwar der Auslegung zugänglich. An die Auslegung einer solchen Handelsregistervollmacht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss die Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass für eine Auslegung, die über den Wortlaut hinaus geht, grundsätzlich kein Raum ist. Da die Vollmacht sich an das Handelsregister richtet, kann es darauf, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, nicht ankommen. Dabei trägt der Bevollmächtigte für den Umfang der Vollmacht die objektive Feststellunglast. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass, soweit der größere Umfang der Vollmacht nach allgemeinen Auslegungskriterien nicht feststellbar ist, nur der geringere Umfang gilt (KG, OLGZ 1976, 29, 31; RGZ 143, 196, 199). Ergeben sich Unklarheiten, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass mit der Pflicht zur Anmeldung durch alle Gesellschafter eine Gewähr für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache erreicht werden soll (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, FG-Prax 2010, 305).

5. Dem Wortlaut der Vollmacht muss sich demnach eindeutig entnehmen lassen, dass sie auch Handelsregisteranmeldungen der getätigten Art umfasst; eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist unzulässig (OLG Schleswig, FG-Prax 2010, 147; KG FG-Prax 2005, 173; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2, Auflage 2008, § 12 Rdz. 67; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012 § 12 Rdz. 3).

Schlagworte: Anmeldung, Auslegung, Ausscheiden, Beitritt, Gesamtrechtsnachfolge, Hafteinlage, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Vollmacht