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OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2011 – I-17 U 122/10, 17 U 122/10

GmbHG § 47, 52; BGB §§ 133, 157, 150

1. Beschlüsse werden dadurch gefasst, dass über inhaltlich bestimmte Anträge abgestimmt wird, wobei Stimmabgaben nur als Bejahung oder Verneinung eines solchen Antrages möglich sind; der Inhalt des Beschlusses wird mithin durch den Antrag vorgegeben. Auf die Stimmabgabe sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Abgabe, Zugang, Auslegung usw. von Willenserklärungen anwendbar (Baumbach/Hueck/ Zöllner, GmbHG, 19. Aufl., § 47, Rn. 3, 8, 12, 19; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 47, Rn. 3, 25; Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 47, Rn. 4, 7 u. 10).

2. Wird ein Beschlussvorschlag nur unter eine Maßgabe angenommen, ist dies nach § 150 Abs. 2 BGB nicht als Annahme, sondern als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag, zu werten; dabei ist gleichgültig, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelte (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 150 Rn. 2).

3. Besteht ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers, ist mithin sein Verbleib als Organ der Gesellschaft unzumutbar, weil das Verhältnis zwischen mehreren Geschäftsführern unheilbar zerrüttet ist, so kann ein Geschäftsführer abberufen werden, der durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (BGH, NJW-RR 2009, 618ff., Rz. 15, zitiert nach juris). Eine Pflicht zur Abberufung eines bestimmten Geschäftsführers ist damit aber nicht ohne Weiteres verbunden; vielmehr könnte jeder von mehreren Geschäftsführern abberufen werden, wenn er denn zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (vgl. Roth/Altmeppen, aaO, § 38, Rn. 41; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 38, Rn. 20).

4. Kommt nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH einem Beirat aufsichtsratsähnliche Funktion zu, finden die für den (fakultativen) Aufsichtsrat geltenden Regelungen auf den Beirat entsprechende Anwendung (Roth/Altmeppen, aaO, § 52, Rn. 48; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, aaO, § 52, Rn. 22; siehe auch Lutter/Hommelhoff, aaO, Rn. 4 u. 109). Wie Aufsichtsratsmitglieder haben deshalb die Beiratsmitglieder bei ihren Entscheidungen das Interesse und Wohl der Gesellschaft wahrzunehmen und eigene Interessen zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1997, NJW 1997, 1926ff. = BGHZ 135, 244ff., Rz. 20; Ulmer/Raiser/Heermann, aaO, § 52, Rn. 131, 137; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, aaO, Rn. 66; Lutter/Hommelhoff, aaO, § 52, Rn. 66f.).

5. Nimmt der Beirat unternehmerische Aufgaben wahr, steht ihm als „notwendiges Gegenstück“ hierzu unternehmerische Handlungsfreiheit und damit ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu (BGH, Urteil vom 21.04.1997, NJW 1997, 1926ff. = BGHZ 135, 244ff., Rz. 25; Ulmer/Raiser/Heermann, aaO, 52, Rn. 371; Scholz/Schneider, aaO, § 52, Rn. 480), der folglich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann; das Gericht ist grundsätzlich nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Beirates zu setzen und einen Beschluss für nichtig zu erklären, nur weil er unzweckmäßig ist.

6. Eine unternehmerische Entscheidung kann nur dann unzulässig sein, wenn der Beirat der mit seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft gehandelt hat – weil er etwa sein Ermessen nicht gebraucht oder dessen Grenzen überschritten hat oder weil sich das dem Beirat zustehende Ermessen im konkreten Fall „auf Null“ reduziert hat (vgl. hierzu Ulmer/Raiser/Heermann, aaO, § 52, Rn. 139). Dies kann etwa im Hinblick auf die Abberufung eines Geschäftsführers dann der Fall sein, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung vorliegt und das Unterlassen einer Sanktion den Bestand der Gesellschaft oder die Interessen der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nachhaltig gefährden würde, weil etwa der Geschäftsführer im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG objektiv ungeeignet ist (Scholz/Schmidt, aaO, § 47, Rn. 31) oder er bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eigene Interessen zum Nachteil der Gesellschaft verfolgt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1990, NJW 1991, 846 ff., Rz. 8f.).

7. Ist eine gedeihliche, dem Wohl und den Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dienliche Zusammenarbeit zwischen dem bisherigen und einem neu zu bestellenden (Mit-)Geschäftsführer schlechterdings nicht zu erwarten und ist deshalb die Bestellung des neuen Geschäftsführers evident gegen die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gerichtet, kann sich der Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers als ermessensfehlerhaft darstellen und deshalb unwirksam sein, ohne dass es darauf ankommt, wer die gegebene Situation zu verantworten hat und ob der neue Geschäftsführer besser oder schlechter geeignet ist als der bisherige.

Schlagworte: Abberufung, Anfechtung der Stimmabgabe, Anfechtung Willenserklärung, Aufsichtsrat, Auslegung, Beirat, Beschlussfassung, Bestellung zum Geschäftsführer, Ermessensspielraum, fakultativer Aufsichtsrat, Geschäftsführer, überprüfbares Ermessen, Wichtiger Grund