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OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011 – I-16 U 19/10

GmbHG §§ 30, 31, 43, 64

1. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Derart verbotene Rückzahlungen müssen der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erstattet werden und zwar ist – sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – der Anspruch für den jeweiligen Zeitraum in voller Höhe der verbotenen Auszahlung gegeben (BGH, Urteil v. 29.3.1973, II ZR 25/70, BGHZ 60, 331 = NJW 1973, 1036; Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 9).

2. Auch bei einer bilanziellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft sind Geschäfte mit Gesellschaftern nicht per se verboten, wenn sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind, also in gleicher Weise auch und zu entsprechenden Konditionen mit einem Dritten abgeschlossen worden wären.

3. Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d. h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.

4. Den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, verbleibt ein der Überprüfung durch das Gericht entzogener Ermessensspielraum.

5. Aufgrund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft kann der Gesellschafter-Geschäftsführer gehalten sein, selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken; dies aber allenfalls in eng zu fassenden Ausnahmefällen, wenn sich die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft ausgeweitet hat.

6. Die Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung des Geschäftsführers
nach § 64 GmbHG setzt einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft voraus, der bei zwischenzeitlicher wirtschaftlicher Erholung der Gesellschaft von verlustreichen Jahren nicht angenommen werden kann.

Schlagworte: Auszahlung, bilanzielle Unterkapitalisierung, Einlagenrückgewähr, Erhaltung des Stammkapitals, gebundenes Vermögen, Geschäftsführer, Geschäftsführergehalt, Haftung nach § 43 GmbHG, Herabsetzung der Vergütung, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Treuepflicht, Unterbilanz, Unterdeckung, Zahlung