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OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.1962 – 6 U 126/62

GmbHG § 29

1. Der Gewinnvortrag ist zwar eine Gewinnverwendung, aber nur eine solche für ein Jahr. Er schiebt lediglich die Gewinnausschüttung um ein Jahr auf; im folgenden Jahre verliert er die Selbständigkeit wieder und vermehrt als einer der verschiedenen Rechnungsfaktoren den Ertrag oder führt den Gewinn herbei oder mindert den Verlust (RGZ 91, 316, 318; Baumbach-Hueck, GmbHG, 9. Aufl., § 42 Anm. 3 B). Demgemäß ist der Gewinnvortrag Teil des Reingewinns. Reingewinn im Sinne von § 29 GmbHG ist daher nicht nur der im letzten Geschäftsjahr neu erzielte Gewinn, sondern auch der Gewinnvortrag aus dem vorhergehenden Jahr oder den vorhergehenden Jahren.

2. Der Gewinn einer GmbH wird, soweit er „auf neue Rechnung vorgetragen” oder „in den Gewinnvortrag gestellt” wird, wirtschaftlich zu einer Rücklage, aber nur zu einer vorübergehenden Rücklage für das Jahr, in welchem der Vortrag vorgenommen wird, nicht dagegen zu einer Rücklage auf Dauer (mit der Folge, dass sie in den folgenden Jahren nicht wieder dem Gewinn zuzurechnen wäre).

Schlagworte: Ergebnisverwendung, Gewinnrücklage, Gewinnvortrag