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OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1994 – 16 U 104/92

§ 38 GmbHG, § 47 GmbHG

1. Auch wenn es der Intention einer als Familiengesellschaft bestehenden GmbH entspricht, daß deren Geschäftsführung von Vertretern beider Familienstämme wahrgenommen werden soll, rechtfertigt ein tiefgreifendes persönliches Zerwürfnis zwischen zwei Geschäftsführern die Abberufung des einen Geschäftsführers aus wichtigem Grund ohne die Feststellung des Verschuldens an der Zerrüttung der Vertrauensgrundlage durch den anderen Geschäftsführer, sofern es der Gesellschaft nicht zumutbar ist, den betreffenden Geschäftsführer in seiner Geschäftsführerstellung zu belassen.

2. Wird in der Gesellschafterversammlung über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers abgestimmt, steht diesem kein Stimmrecht zu.

3. Ein Abberufungsgrund für vorhergegangene Abberufungen kann in einer späteren Gesellschafterversammlung wirksam nachgeschoben werden, wenn er in einem inneren Zusammenhang mit den in den vorangegangenen Beschlüssen enthaltenen Abberufungsgründen steht.

Schlagworte: Abberufung, Geschäftsführer, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Stimmrechtsausschluss, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Wichtiger Grund, Zwei-Personen-Gesellschaft