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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2010 – I-17 U 6/09, 17 U 6/09

AktG §§ 142; WpHG

1. Der Versammlungsleiter darf die Stimmen eines Aktionärs, der meldepflichtig ist oder dem Stimmrechte aus Aktien gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG zugerechnet werden, für die Zeit nicht mitzählen, für welche die Meldepflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a WpHG nicht erfüllt wurden.

2. Gegenstand der Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG kann grundsätzlich die Geschäftsführung sein. Entscheidend ist, dass es bei der Prüfung letztlich um Vorgänge der Gesellschaft geht. Vorgänge, die ausschließlich Konzernunternehmen betreffen, können dagegen nicht Gegenstand einer bei der Konzernobergesellschaft gemäß § 142 Abs. 1 AktG beantragten Sonderprüfung sein.

Schlagworte: Aktionär, Geschäftsführer, Sonderprüfung, Stimmrechtsausschluss, Versammlungsleiter, Vorstand