Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1999 – 6 U 65/97

§ 64 Abs 1 GmbHG, § 64 Abs 2 S 2 GmbHG, § 46 KO, § 59 Abs 1 Nr 4 KO, § 950 Abs 1 BGB

1. Die Empfangszuständigkeit für die Amtsniederlegung durch einen GmbH-Geschäftsführer liegt auch dann bei dem für die Geschäftsführerbestellung zuständigen Organ (hier: Gesellschafterversammlung), wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Empfangszuständigkeit für die Kündigung des Geschäftsführervertrages bei einem anderen Organ (hier: Gesellschafterausschuß) liegt. Der Geschäftsführer kann sein Amt daher nicht wirksam durch Erklärung gegenüber dem für eine Kündigung seines Anstellungsvertrages zuständigen Gesellschaftsorgan niederlegen.

2. Hat der betreffende Geschäftsführer darüberhinaus in der Folgezeit als (Mit-)Geschäftsführer der GmbH fungiert, trifft ihn als faktischen Geschäftsführer weiter die Verpflichtung des GmbHG § 64 Abs 1 zur Stellung eines Konkursantrages sowie die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung der Konkursantragspflicht.

3. Wenn das Scheitern eines Sanierungskonzepts objektiv feststeht, muß jeder Mitgeschäftsführer sofort eigenverantwortlich über die Stellung eines Konkursantrages entscheiden. Die Dreiwochenfrist des GmbHG § 64 Abs 1 darf nur zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten von Sanierungs- bzw Vergleichsverfahren ausgeschöpft werden.

4. Für die Beurteilung der Überschuldung der Gesellschaft ist im Rahmen der Planungsrechnung innerhalb eines aus verschiedenen, aufeinander abgestimmten Maßnahmen bestehenden Sanierungskonzepts auch eine voraussichtlich lange Verfahrensdauer eines solchen Sanierungsplanes zu beachten.

5. Erfolgt nach dem Eintritt der Konkursreife der GmbH die Bezahlung von Waren, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren, verstößt dies gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns jedenfalls dann, wenn der Ersatzaussonderungsanspruch des Eigentümers gemäß KO § 46 durch die Verarbeitung iSd BGB § 950 Abs 1 untergegangen ist und aus der Lieferung keine Ansprüche wegen rechtsloser Bereicherung der Konkursmasse gemäß KO § 59 Abs 1 Nr 4 bestehen.

Schlagworte: Amtsniederlegung, faktischer Geschäftsführer, Gläubiger- und Aktiventausch, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Insolvenzantrag, Leistung an Ab- und Aussonderungsberechtigte, Passivlegitimation, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Überschuldung, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife