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OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 1999 – 15 U 221/96

§ 826 BGB, § 6 GmbHG

1. Für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist es nicht erforderlich, daß der tatsächlich Handelnde den formellen Geschäftsführer völlig aus seiner Stellung verdrängt. Ausreichend ist vielmehr, daß Ersterer die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer (mit-)führt (Anschluß BGH, 1988-03-21, II ZR 194/87, BGHZ 104, 44). Dementsprechend haftet er, wenn eine schadenstiftende Handlung seinem Wirkungskreis zuzurechnen ist.

2. Ein für die Werbung und Betreuung von Anlagekunden (für Warentermingeschäfte) zuständiger (faktischer) Geschäftsführer muß auch dann für eine ausreichende schriftliche Aufklärung Sorge tragen, wenn die Anlageentscheidung des Kunden ursprünglich auf eine mit einer anderen Gesellschaft bestehende Geschäftsbeziehung zurückgeht, in die die jetzige Gesellschaft eingetreten ist. Anderes kann nur dann gelten, wenn der Geschäftsführer davon ausgehen durfte, daß ein Anleger bereits ausreichend aufgeklärt worden ist und sich seiner Risiken vollumfänglich bewußt ist.

3. Wenn es der Geschäftsführer einer in die Geschäftsbeziehung zum Kunden eingetretenen Gesellschaft zuläßt, daß die Geschäfte ohne genügende Aufklärung fortgeführt werden, mißbraucht er in sittenwidriger Weise seine geschäftliche Überlegenheit und haftet für Anlageverluste daher nach BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 826
auf Schadenersatz. Der Geschäftsführer handelt mit Schädigungsvorsatz, wenn er den Schadenseintritt erwartet oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, indem er es unterläßt, sicherzustellen, daß der Anleger im gebotenen Umfang aufgeklärt wird.

Schlagworte: Aufklärungspflicht, faktischer Geschäftsführer, geschäftliche Überlegenheit, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Passivlegitimation