Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2002 – I-17 U 248/01

BGB §§ 705 ff.; PartGG

1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind mit Rücksicht auf die vor allem bei der Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln zu beachtenden Wertentscheidungen der Verfassung – hier des Art. 12 GG – Wettbewerbsbeschränkungen nur zulässig, wenn sie örtlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten. Ihre Rechtfertigung findet die wettbewerbsbeschränkende Abrede nämlich allein in dem anerkennenswerten Bestreben des von ihr begünstigten Teils, sich davor zu schützen, dass der andere Teil die Erfolge seiner Arbeit illoyal verwertet und sich in sonstiger Weise zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung missbräuchlich zu Nutze macht. Ist dieses Interesse hingegen nicht betroffen, beschränken derartige Abreden die Freiheit der Berufsausübung unangemessen und sind sittenwidrig (vgl. BGHZ 91, 1, 5 f; BGH NJW 1991, 699, 700 m. w. N.; BGH NJW 1994, 384; BGH NJW-RR 1996, 741; BGH NJW 1997, 3089, 3090 m. w. N.; BGH NJW 2000, 2584, 2585).

2. Nach §§ 1 Abs. 4 PartGG, 723 Abs. 3 BGB darf das Recht zur Kündigung des Partnerschaftsvertrages nicht ausgeschlossen oder dem Gesetz zuwider beschränkt werden. Sieht ein Vertrag ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit vor, so kann zwar gleichwohl eine gesetzeswidrige Beschränkung des Kündigungsrechtes eines Partners darin liegen, dass sein Austritt aus der Partnerschaft für ihn mit gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist (vgl. BGHZ 116, 359, 369; BGH NJW 1993, 2101, 2102 (Abfindungsklauseln); BGH NJW 1997, 3089, 3090 (Wettbewerbsverbot)). Voraussetzung ist aber stets, dass die nachteiligen Folgen, die der Vertrag für den Fall der Beendigung der Partnerschaft vorsieht, derart gravierend sind, dass hierdurch die Freiheit des Partners, sich zum Ausscheiden aus der Partnerschaft zu entschließen, in unvertretbarer Weise eingeengt wird (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 723 BGB, Rdn. 7 m. w. Nachw.).

3. Eine analoge Anwendung des unmittelbar nur für den Handlungsgehilfen geltenden Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB kommt allenfalls für einen Personenkreis in Betracht, der sich – ähnlich wie der Handlungsgehilfe – typischerweise in einer schwächeren oder sozialabhängigen Position befindet (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl.; § 74 HGB, Rdn. 3 m. w. Nachw., vgl. auch BGH NJW 1997, 799, 801 zum Fall eines in abhängiger Beschäftigung stehenden – angestellten – Weiterbildungsassistenten). In einer solchen Lage befindet sich ein Partner/Gesellschafter im Regelfall nicht, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag ein wirtschaftliches Ungleichgewicht aufweist.

Schlagworte: Abfindungsbeschränkung, Karenzentschädigung, Kündigung, PartGG, Partnerschaftsgesellschaft, Personengesellschaft, Wettbewerbsverbot