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OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012 – I-6 U 135/110, 6 U 135/110

wichtiger Grund liegt tatsächlich vor

§ 246 AktG, § 38 GmbHG, § 47 Abs 4 S 2 GmbHG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 626 BGB

1. Da eine Regelung im GmbHG fehlt, erfolgt die Geltendmachung von Beschlussmängeln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften (BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 – II ZR 187/06, GmbHR 2008, 426). Soweit danach Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mangelhaft sind, können sie durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage beseitigt werden. Anerkannt ist, dass auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlussantrages mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluss ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 – II ZR 87/83, BGHZ 88, 320 – 331 = WM 1983, 1310 – 1313).

2. Eine solche Anfechtungsklage setzt zunächst die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus, das im Klagewege „kassiert“ werden soll, bis dahin aber vorläufig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich ist. Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffenen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterliegenden Feststellungsklage (BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 – II ZR 187/06, GmbHR 2008, 426). Vorliegend ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass im Umfang der Anfechtungen Beschlüsse vorliegen, die mit einem bestimmten Inhalt vorläufige Wirksamkeit erlangt haben. Nach unbestritten gebliebenem Vorbringen der Klägerin liegt jeweils ein festgestelltes Beschlussergebnis vor. Die Feststellung eines Beschlussergebnisses erfordert zwar grundsätzlich ein förmliches Festhalten desselben, durch das die Unsicherheit darüber beseitigt werden soll, ob ein wirksamer Beschluss gefasst wurde. Diese Voraussetzung soll in jedem Fall dann erfüllt sein, wenn ein Versammlungsleiter diese Feststellung trifft (BGH a.a.O unter Hinweis auf das Urt. v. 10. April 1989 – II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261). Dies ist wiederum dann der Fall, wenn das Beschlussergebnis als wirksam verkündet wurde. Die bloße Protokollierung der abgegebenen Stimmen genügt nicht, es sei denn, das von den Gesellschaftern unterzeichnete Protokoll enthält die angegriffene Beschlussfassung (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage, Anh zu § 47 Rn. 38 m.N.). Enger ist die Auffassung von Zöllner (Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, Anh § 47 Rn. 120), der eine verbindliche Feststellung nur dann annimmt, wenn ein mit entsprechender Kompetenz ausgestatteter Versammlungsleiter tätig war sowie entsprechende Feststellungen getroffen und den Abstimmungsbeteiligten zur Kenntnis gebracht hat. Ein förmliches Festhalten ist aber auch auf andere Weise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird (BGH a.a.O.). Schließlich liegt eine verbindliche Feststellung auch dann vor, wenn kein Versammlungsleiter tätig war, sich die Beteiligten aber über das Ergebnis einig waren (Zöllner a.a.O.) oder wenn die Gesellschafter auch ohne förmliche Feststellung von einem bestimmten Beschlussergebnis am Ende der Gesellschafterversammlung ausgegangen sind (Bayer a.a.O).

3. Anerkannt ist weiter, dass die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse, die an einem nicht zur Beschlussnichtigkeit führenden Mangel leiden, verbunden werden kann mit der sogenannten positiven Beschlussfeststellungsklage und zwar auch dann, wenn der Antrag in der Gesellschafterversammlung nur scheinbar gescheitert ist, weil zu Unrecht verkündet wurde, dass er wegen Fehlens der notwendigen Stimmenmehrheit abgelehnt worden ist. Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann also die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass unter Berücksichtigung von Stimmverboten ein beantragter Beschluss gefasst wurde (ständige Rechtsprechung, BGHZ 88, 320 – 331; BGH, Urt. v. 04. Mai 2009 – II ZR 166/07, WM 2009, 2129 – 2130; statt aller Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, Anh § 47 Rn. 186 und 191 m.N.).

4. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäftes ihm gegenüber betrifft, kein Stimmrecht. Dazu gehören auch einseitige oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und damit eine ihm gegenüber zu erklärende Kündigung eines Vertragsverhältnisses (zuletzt BGH, Urt. v. 31. Mai 2011 – II ZR 109/10, WM 2011, 1416 ff.). Von dem Stimmverbot ausgenommen sind zwar sogenannte körperschaftliche Sozialakte, bei denen der Gesellschafter sein Mitgliedschaftsrecht ausübt, wie Organbestellungsakte einschließlich der dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen (st Rspr BGHZ 18, 205 ff.; 51, 209 ff.; Urt. v. 11. Dezember 2006 – WM 2007, 257 und Urt. v. 31. Mai 2011, WM 2011, 1416 ff.). Bei solchen, die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen ist dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon zu versagen, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt, es sei denn, er würde, weil es gerade um die Billigung oder Missbilligung seines Verhaltens als Gesellschafter oder Geschäftsführer geht, dadurch zum Richter in eigener Sache (BGH a.a.O.). Fälle, auf die sich das Stimmverbot unter dem Gesichtspunkt des „Richten in eigener Sache“ erstreckt, sind unter anderem die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer (Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 47 Rn. 40 m.N.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, § 38 Rn. 34 m.N.).

5. Der Geschäftsführer ist, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag Einschränkungen ergeben, gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit frei abrufbar. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 07. März 1985 (Anlage K 16) in der Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. März 2002 enthält keine Regelungen zum Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers. Auch die Klägerin geht aber davon aus, die Abberufung sei nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtmäßig.

Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers ist nach den von der Rechtsprechung und dem Schrifttum entwickelten Grundsätzen dann zu bejahen, wenn ein Umstand vorliegt, der ein Verbleiben des Abzuberufenden in seiner Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar macht, wobei auch die Kumulierung einzelner „unwichtiger“ Gründe zum wichtigen Grund möglich ist. Dabei kommt es weder beim Geschäftsführer zwingend darauf an, ob dieser pflichtwidrig oder gar schuldhaft gehandelt, noch bei der Gesellschaft, ob diese einen Schaden erlitten hat. Das Vorliegen wichtiger Gründe ist vielmehr stets eine Frage des Einzelfalls. Anhaltspunkte bietet § 38 Abs. 2 Satz GmbHG, wonach grobe Pflichtverletzungen und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung stets als wichtiger Grund anzusehen sind. Erforderlich ist die Abwägung aller Umstände. Neben einem etwaigen Verschulden des Geschäftsführers ist die Dauer der Geschäftsführertätigkeit ebenso zu berücksichtigen wie ggf. ein bisher einwandfreies Verhalten (Zöllner/Noack, § 38 Rn. 12 m.N.). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist auch das Interesse an der Tätigkeit in der eigenen Gesellschaft zu berücksichtigen. Besonders strenge Anforderungen gelten in der Zweipersonen-Gesellschaft und zwar auch dann, wenn – wie hier – kein statuarisches Sonderrecht eingeräumt worden ist. Es müssen Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung das Ergebnis rechtfertigen, dass der Geschäftsführer wegen grober Pflichtverletzungen untragbar geworden ist. Auch muss der Konflikt in einem solchen Fall stärker gesellschafterbezogen gewürdigt werden, es kommt also mehr auf die Zumutbarkeit für den Mitgesellschafter an (Zöllner/Noack a.a.O. Rn. 16 m.N.).

6. Eine Missachtung der Kompetenzordnung kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers darstellen und zwar unabhängig davon, ob die veranlassten Maßnahmen im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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lagen (so auch OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 23. April 2009 – 23 U 4199/08, DB 2009, 1231 – 1234 und OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 01. Juni 2010 – 18 U 72/09, BeckRS 2010, 19299). Dies gilt dann erst Recht, wenn es sich – wie hier – um wiederholte Verstöße gegen die Kompetenzordnung handelt und vergleichbare Handlungen des Geschäftsführers sogar Gegenstand eines von der Mitgesellschafterin daraufhin mit Erfolg geführten gerichtlichen Verfahrens gewesen sind. Trifft der Geschäftsführer in Kenntnis des auf seine Abmahnung gerichteten Rechtsstreits und des ausdrücklich bekundeten Willens der Minderheitsgesellschafterin, satzungsgemäß in die zu treffenden Entscheidungen eingebunden zu werden, erneut eigenmächtig und satzungswidrig Entscheidungen, so zeigt sich dessen fehlende Bereitschaft, die Rechte der Minderheit zu respektieren. Dass eine Kündigung auf die den Abmahnungen zugrunde liegenden Vorwürfe nicht mehr gestützt werden könnte, mag zwar richtig sein. Entscheidend ist jedoch, dass es sich nicht um einen ein- und erstmaligen Verstoß des Geschäftsführers gegen die Kompetenzordnung der Gesellschaft gehandelt hat. Das Landgericht war daher nicht gehindert sondern vielmehr gehalten, die den beiden Abmahnungen zugrunde liegenden Pflichtwidrigkeiten des Geschäftsführers bei der Abwägung mit zu berücksichtigen.

7. Darauf, ob die eigenmächtigen Maßnahmen einen Schaden der Gesellschaft verursacht haben oder für diese wirtschaftlich von Vorteil gewesen sind, kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an. Selbst ein damit für die Gesellschaft verbundener wirtschaftlicher Vorteil würde den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber der Mitgesellschafterin nicht entfallen lassen. Maßgeblich sind allein die Verstöße gegen die Kompetenzordnung der Beklagten. Der Geschäftsführer der Beklagten hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er sich an diese Kompetenzordnung nicht hält, sondern sich schon mehrfach über sie hinweggesetzt hat. Diese Verstöße wiegen schwer und führen dazu, dass die Klägerin ihre Gesellschafterrechte nur mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen vermag. Es ist zudem unstreitig zu einem tiefgreifenden Vertrauensverlust nicht nur der Klägerin gegenüber der Geschäftsführung durch den Mehrheitsgesellschafter, sondern auch der Gesellschafter untereinander gekommen. Dies wird belegt durch die schon geführten und noch anhängigen Verfahren und auch durch den Akteninhalt dieses Verfahrens. Vor allem die wechselseitigen Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen und der Inhalt der über diese gefertigten Protokolle zeigen die Zerstrittenheit der beiden Gesellschafter und deren gegenseitiges Misstrauen. Die ständigen Konflikte der Gesellschafter gehen zumindest auch zu Lasten der Beklagten. Ebenso wie das unheilbare Zerwürfnis zwischen zwei Mit-Geschäftsführern – unabhängig von der Verschuldensfrage – für die Abberufung jedes Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreicht (BGH, Beschluss v. 12. Januar 2009 – II ZR 27/08, NZG 2009, 386), muss dies auch bei einem gravierenden und unheilbaren Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter und der Mitgesellschafterin gelten (ähnlich OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Urt. v. 01. Juni 2010 – 18 U 72/09, BeckRS 2010, 19299). Die nicht überbrückbaren Differenzen führen zu ständigen Konflikten, die ganz überwiegend nur mit gerichtlicher Hilfe gelöst werden können und zudem den Erfolg des Unternehmens beeinträchtigen können. Auf dieser Grundlage ist auch in Ansehung der langjährigen verdienstvollen Tätigkeit des Geschäftsführers dessen Verbleib in der Organstellung der beklagten Gesellschaft, vor allem aber der 48%igen Minderheitsgesellschafterin, nicht länger zumutbar.

8. Der Mehrheitsgesellschafter A. war aber aus seiner Treuepflicht der Beklagten und der Mitgesellschafterin gegenüber verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Erhaltung des in der Gesellschaft Geschaffenen und zur Erreichung ihres Zwecks dringend geboten sind (statt aller Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 14 Rn. 22 m.N.). Wie weiter oben festgestellt, liegt ein unheilbares Zerwürfnis zwischen den beiden Gesellschaftern sowie zwischen der Minderheitsgesellschafterin und dem Geschäftsführer der Beklagten vor. Beide Seiten misstrauen sich und werfen dem jeweils Anderen die Verfolgung allein eigener Interessen sowie die Absicht, den Anderen schädigen zu wollen, vor. In einer solchen Situation kann die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers zu einer gewissen Beruhigung führen, sodass die von der Klägerin begehrte Maßnahme durchaus zur Förderung der Zwecke der Beklagten geeignet erscheint. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte gegen die fachliche Eignung des von der Klägerin vorgeschlagenen Kandidaten sachliche Bedenken nicht einmal vorbringt. Gegen seine Eignung sprechende Umstände sind auch nicht zutage getreten. Herr B. ist nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin nicht nur Dipl.-Betriebswirt, sondern verfügt auch als gelernter Hotelkaufmann aufgrund jahrelanger beratender Tätigkeit in den Bereichen Hotel und Gastronomie über außerordentlich große Erfahrung.

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