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OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.1996 – 15 U 162/95

§ 138 Abs 1 BGB

Ein im Gesellschaftsvertrag einer GmbH festgelegtes nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf den Verpflichteten, gleichgültig, ob dieser nur Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer ist, in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und damit nicht über die schützenswerten Interessen der GmbH als Begünstigter hinausgehen. Der danach vorzunehmende Interessenausgleich erfordert eine umfassende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die Berücksichtigung des Zwecks, der mit der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots verfolgt wird. Das gilt sowohl für den Gegenstand des Wettbewerbsverbots als vor allem auch für die zeitliche Dauer und den örtlichen Bereich (Anschluß BGH, 1986-07-14, II ZR 296/85, WM IV 1986, 1282).

Aus dem Tatbestand

Der Kl. ist Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 26.9.1990 gegründeten Bekl. Als Gesellschafter ist er zu 20% an der Bekl. beteiligt. Je 40% des Stammkapitals halten die Brüder EWO und RO. Gegenstand des Unternehmens war anfänglich nach §2 des Gesellschaftsvertrags die Untersuchung, Beratung und Planung für Grundbau und Bodenmechanik, Ingenieur- und Hydrogeologie, Tiefbau, Erdbau und Wasserbau, Deponie und Abfalltechnik, Altlastensanierung sowie Boden-, Wasser- und Abfallanalytik. Im September/Oktober 1994 wurde diese Bestimmung dahin geändert, daß Gegenstand des Unternehmens nunmehr nur noch ist die ingenieurmäßige (Unterstreichung seitens des Senats) Untersuchung, Beratung und Planung auf den folgenden Gebieten: Grundbau und Bodenmechanik, Ingenieur- und Hydrogeologie, Tiefbau, Erdbau und Wasserbau, Deponietechnik sowie Altlastensanierung.

§11 des Gesellschaftsvertrags lautet in der ursprünglichen und in der späteren Fassung aus dem Jahre 1994:

Jedem Gesellschafter ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung auf dem Betätigungsgebiet der Gesellschaft Konkurrenz zu machen. Er darf sich auch nicht als Mitunternehmer oder Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen.

Das Wettbewerbsverbot gilt auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Die Befreiung vom WettbewerbsverbotBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Befreiung
Befreiung vom Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbot
bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter.

Auf der Gesellschafterversammlung vom 27.8.1996 wurde gegen die Stimme des Kl. der Abs.2 des §11 geändert und wie folgt neu gefaßt:

„Das Wettbewerbsverbot gilt auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, und zwar für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen für die Dauer von zwei Jahren.”

Eine Entschädigung für den vom Wettbewerbsverbot betroffenen Gesellschafter sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor.

Die Kündigung des Gesellschaftsvertrags [ist] erstmals zum 31.12.2000 möglich … . Nach §8 Abs.2 ist die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustimmung
Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist und seine Geschäftsführerfunktion aufgibt oder sonst verliert.

Der Kl. besitzt als Dipl.-Ingenieur Fachkenntnisse vor allem auf den Gebieten des Grund- und Tiefbaus. Einen schriftlichen Geschäftsführervertrag schlossen die Parteien nicht. Der Kl. erhielt zunächst ein Jahresgehalt von 145000 DM, das sich inzwischen erhöht hat.

Der Kl. ist der Meinung: Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei gemäß §138 BGB i.V.m. Art.12 GG nichtig. Es komme einem Berufsverbot gleich. Die in §11 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung hätte im Falle seines Ausscheidens als Gesellschafter und Geschäftsführer zur Folge, daß er für einen Zeitraum von zwei Jahren beschäftigungslos und damit nicht in der Lage sei, seinen sowie den Unterhalt seiner Familie zu sichern. …

Das LG hat für Recht erkannt, das in §11 des Gesellschaftsvertrags der Bekl. vereinbarte Wettbewerbsverbot des Kl. als Gesellschafter sei unwirksam. …

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg. …

Der Kl. ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Bekl. Zwar trifft ihn, worauf die Bekl. im Ansatz zutreffend hinweist, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, weil ein solches Verbot in seinem nur mündlich abgeschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag nicht vereinbart ist. Das hier in Rede stehende nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht sich jedoch auf den Kl. in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Bekl. Es hindert ihn, soweit es reicht, auch unter diesem Gesichtspunkt an der zukünftigen Aufnahme einer Berufstätigkeit außerhalb der Bekl., unabhängig davon, ob es ihm als Geschäftsführer oder Gesellschafter der Bekl. auferlegt ist. Nach der Rspr. des BGH darf ein im Gesellschaftsvertrag festgelegtes nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Verpflichteten – gleichgültig, ob dieser nur Gesellschafter oder, wie der Kl., Gesellschafter-Geschäftsführer ist – in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und damit nicht über die schützenswerten Interessen der Bekl. als Begünstigter hinausgehen. Der danach vorzunehmende Interessenausgleich erforderte eine umfassende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die Berücksichtigung des Zwecks, der mit der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots verfolgt wird. Das gilt sowohl für den Gegenstand des Wettbewerbsverbots als vor allem auch für die zeitliche Dauer und den örtlichen Bereich (vgl. BGH, WM 1986, 1282 m.w.N. über seine bisherige Rspr.). Unter dem Blickwinkel des §138 BGB ist nach dieser höchstrichterlichen Rspr. eine Vertragsklausel nichtig, die es dem Verpflichteten untersagt, für die Dauer des Verbots weder selbständig noch unselbständig noch beratend, auch nicht gelegentlich oder mittelbar, auf Gebieten tätig zu werden, die zum Aufgabenbereich der Gesellschaft gehören. Für eine solche Regelung, durch die der Verpflichtete allgemein für die Dauer des Verbots als Wettbewerber der GmbH ausgeschaltet wird, besteht kein berechtigtes Interesse der Gesellschaft. Sie ist mit den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten aus Art.2 und Art.12 GG nicht vereinbar (vgl. BGH v. 26.3.1984 – II ZR 229/83, BGHZ 91, 1 [5] = ZIP 1984, 954 [956] = NJW 1984, 2366 = GmbHR 1984, 234).

Das hier streitgegenständliche nachvertragliche Wettbewerbsverbot in §11 Abs.2 des Gesellschaftsvertrags, durch das dem Kl. untersagt ist, unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung auf dem Betätigungsgebiet der Gesellschaft Konkurrenz zu machen oder sich als Mitunternehmer oder Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen, ist genau so weitreichend und umfassend wie das Verbot, in dessen Vereinbarung der BGH in der soeben genannten Entscheidung einen Verstoß gegen §138 Abs.1 BGB gesehen hat. Während das Wettbewerbsverbot in dem vom BGH entschiedenen Fall auf Oberfranken beschränkt war, verbietet die beanstandete Regelung hier vergleichbar dem Kl. Tätigkeiten in Nordrhein-Westfalen. Bei der Beurteilung der sachlichen Tragweite des Wettbewerbsverbots kommt es auf die konkreten Einzelumstände, welche die Bekl. in ihrer Berufungsbegründung angeführt hat, nicht an. Eine Ausgleichszahlung als Entschädigung für das tatsächliche Berufsverbot über zwei Jahre sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor und erst recht keine Zahlung, die der Tragweite dieses Verbots angemessen wäre. Der Kl. hat … im einzelnen einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, daß das Wettbewerbsverbot genau die Tätigkeiten erfaßt, die seiner Ausbildung entsprechen und die er während seiner gesamten bisherigen beruflichen Tätigkeit ausgeübt hat. Er ist Fachmann für die Bereiche Grund- und Tiefbau und damit für die Bereiche, in denen die Bekl. jedenfalls nach der Änderung des §2 des Gesellschaftsvertrags den wesentlichen Gegenstand ihres Unternehmens sieht. … Der Senat sieht es als überzeugend an, wenn der Kl. im Hinblick auf die angespannte Arbeitsmarktlage darauf hinweist, daß er auf den weiteren Tätigkeitsgebieten eines Dipl.-Bauingenieurs, auf denen er allenfalls theoretische und zudem noch veraltete und zeitlich überholte Kenntnisse hat, keine Berufschancen hat.

Lediglich in zeitlicher Hinsicht wäre das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, wenn die anderen Umstände nicht vorlägen, nicht zu beanstanden.

Den berechtigten Belangen der Bekl. wäre mit einer Klausel, die es dem Kl. untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Bekl. Kontakte zu solchen Auftraggebern aufzunehmen, die zum Kundenstamm der Bekl. gehören oder in naher Vergangenheit vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens gehört haben (Kundenschutzklausel), hinreichend Genüge getan. Diesen beschränkten Anforderungen genügt jedoch die Wettbewerbsklausel in §11 des Gesellschaftsvertrags selbst nicht in der geänderten Fassung vom 27.8.1996. …

Durch Beschluß vom 17.11.1997 – II ZR 327/96 hat der BGH die Revision der Bekl. nicht zur Entscheidung angenommen.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag, Nachvertraglich, Wettbewerbsverbot