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OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2006 – I-6 U 283/05

GmbHG § 30, §§ 30 ff, § 34 Abs. 3

1. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einziehung eines Geschäftsanteils steht unter der aufschiebenden gesetzlichen Bedingung, dass die geschuldete Abfindung ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot (§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG) in angemessener Zeit an den ausgeschlossenen Gesellschafter gezahlt wird. Dies gilt auch bei einer Zwangseinziehung aus wichtigem Grund (Abgrenzung BGH, 1. April 1953, II ZR 235/52, BGHZ 9, 157 und BGH 28. April 1997, II ZR 162/96, DStR 1997, 1336; Anschluss OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, 26. November 1996, 5 U 111/95, NJW – RR 1997, 612 und OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, 17. Mai 1996, 6 U 8/95, DB 1996, 2173; entgegen OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, 7. Oktober 1992, 8 U 75/92, GmbHR 1993, 743).

2. Bis zum vollständigen Erhalt der Abfindungszahlung bleiben der Gesellschaftsanteil und mit ihm die Gesellschafterstellung mit allen Rechten und Pflichten bestehen; der Gesellschafter ist an allen wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft zu beteiligen. Steht fest, dass die Abfindung nicht ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals gezahlt werden kann, ist die aufschiebende Bedingung ausgefallen und die Einziehung ohne Wirkung.

3. Der ausgeschlossene Gesellschafter ist bei Vermögenslosigkeit der GmbH nicht verpflichtet, ein Angebot auf Zahlung der Abfindung anzunehmen, wenn nicht erklärt wird, dass die Zahlung aus dem Privatvermögen der Gesellschafter und damit ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals erfolgen werde.

Schlagworte: Abfindung, Austritt, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Erhaltung des Stammkapitals, Kapitalerhaltung, Mitgliedschaftspflichten, Mitgliedschaftsrechte, Stammkapital, Wichtiger Grund