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OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1999 – 6 U 146/98

§ 43 GmbHG

Die von ihm selbst vereinnahmten Scheckzahlungen in Höhe von 2.019.663,48 DM hat der Beklagte unabhängig von ihrer Qualifizierung als „Bestechungsgeld“, „Schmiergeld“, „Rückvergütung“, „Provision“ oder „Ausgleichszahlung“ an die Klägerin herauszugeben.

Dem Geschäftsführer einer GmbH ist es aufgrund seiner Pflicht zu loyalem Verhalten untersagt, persönliche Vorteile aus der geschäftlichen Tätigkeit der Gesellschaft für sich abzuleiten. Er darf sich beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und Dritten insbesondere keine Provisionen versprechen lassen oder Schmiergelder entgegennehmen (Scholz/ Schneider, 8. Aufl., § 43 GmbHG Rdnrn. 142 und 148 m.w.N.; vgl. auch Palandt/Putzo, § 611 BGB Rdnr. 44). Nimmt er solche Vorteile an, hat er sie an die Gesellschaft herauszugeben (vgl. BFH FR 1987, 456; Scholz/Schneider, § 43 GmbHG Rdnrn. 142 und 149; Baumbach/Hueck, 16. Aufl., § 35 GmbHG Rdnr. 24). Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Treuepflicht des Geschäftsführers (vgl. Baumbach/Hueck, § 35 GmbHG Rdnrn. 21 ff., 24) und entspricht dem Rechtsgedanken des § 667 BGB (BFH FR 1987, 456; vgl. auch BGH MDR 1987, 825). Auf den Nachweis eines Schadens der Klägerin kommt es insoweit nicht an.

Auf das angebliche Einverständnis des Herrn P. kann der Beklagte sich demgegenüber nicht berufen. Zwar entfällt der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit, wenn der Alleingesellschafter einer GmbH dem Geschäftsführer die Annahme einer Sondervergütung vom Verhandlungspartner gestattet (vgl. BGH NJW-RR 1991, 483, 484). Herr P. war aber nicht Gesellschafter der R. GmbH oder der Klägerin, sondern lediglich Inhaber aller Geschäftsanteile der Muttergesellschaft der Konzernmutter. Das Weisungsrecht, aus dem sich die Befugnis zur Entbindung des Geschäftsführers von einzelnen Treuepflichten herleitet, steht indes grundsätzlich nur der Gesellschafterversammlung, die darüber durch Mehrheitsbeschluss entscheidet (vgl. Scholz/ Schneider, § 37 GmbHG Rdnr. 31; Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl., § 37 GmbHG Rdnr. 17), gegebenenfalls dem Alleingesellschafter zu. Hier kamen also die Organe der R. Inc. bzw. – später – der R.  Ltd. in Betracht. Dass diese möglicherweise ihrerseits wieder Weisungen ihrer Gesellschafter unterlagen, begründet außerhalb eines Beherrschungsvertrages, für den nichts vorgetragen ist, keinen „Durchgriff“ des Weisungsrechtes (vgl. Lutter/Hommelhoff, Anh. § 13 GmbHG, Rdnr. 34). Ob der Beklagte darüber hinaus den Weisungen einer „Führungskraft“ unterstand (vgl. § 3.2 des auf den 19. März 1991 datierten Geschäftsführervertrages, bei dem es sich nach Darstellung des Beklagten allerdings um einen bloßen Entwurf handeln soll), kann dahinstehen, weil er selbst nicht behauptet, dass Herr P. diese Führungskraft war. Dann war letzterer aber auch nicht befugt, bindende Anordnungen zur Ausgestaltung der Treuepflicht des Beklagten zu treffen, so dass ein etwaiges Einverständnis mit der Entgegennahme von Provisionen unbeachtlich wäre.

Schlagworte: Ausgleichszahlung, Bestechungsgeld, Einverständnis aller Gesellschafter, Entlastung durch Weisungen, Folgepflicht bei Weisungen, Haftung nach § 43 GmbHG, Hinweispflicht durch Geschäftsführer, Innenhaftung, Legalitätspflicht, persönlicher Vorteil, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Provision, Rückvergütung, Schmiergeld, Treuepflicht, Weisung der Gesellschafter