Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2001 – 6 U 94/00

§ 43 GmbHG

Wenn der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH das mit der Kommanditgesellschaft in einer Arbeitsgemeinschaft verbundene Not leidende Unternehmen durch Sicherheiten stützt, ohne zu prüfen, ob die Durchführung des gemeinschaftlichen Projektes dadurch gewährleistet wird, und ohne für eine entsprechende Verwendung der besicherten Finanzierungsmittel zu sorgen bzw. die begebenen Sicherheiten selbst zu besichern, verletzt er seine Sorgfaltspflichten und haftet nach GmbHG § 43 Abs 2.

Schlagworte: ARGE, Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Sicherheiten