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OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2012 – I-16 U 34/11, 16 U 34/11

BGB § 765

1. Dem Bestimmtheitserfordernis entsprechend müssen die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gebürgt werden soll, in einer wenigstens individuell bestimmbaren Weise bezeichnet werden (BGH, Urteil v. 5.1.1995 – IX ZR 101/94, NJW 1995, 959; Urteil v. 30.3.1995 – IX ZR 98/94, NJW 1995, 1886, 1887; Urteil v. 17.2.2000 – IX ZR 32/99, NJW 2000, 169, 1570; Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 765 Rdnr. 6; Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 765 Rdnr. 68; jeweils m. w. N.). Der Inhalt des Bürgschaftsversprechens ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB, wonach ausgehend vom Wortlaut der Erklärung alle auch außerhalb des reinen Wortlauts liegenden Umstände herangezogen werden können; eine Begrenzung durch das Schriftformerfordernis des § 766 BGB, welches nur für die in einem zweiten Schritt zu prüfende Frage der Wirksamkeit der (zunächst auszulegenden) Erklärung Bedeutung gewinnt, findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil v. 13.10.1994 – IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44; Urteil v. 30.3.1995 – IX ZR 98/94, NJW 1995, 1886; Habersack, a.a.O., § 766 Rdnr. 6; jeweils m. w. N.).

2. Das Bestimmtheitserfordernis beansprucht dementsprechend auch Geltung für Bürgschaften unter Kaufleuten, deren Bürgschaftserklärungen nach § 350 HGB der Schriftform nicht bedürfen (Habersack, a.a.O., § 765 Rdnr. 69). Die dennoch gegebene schriftliche Erklärung eines Kaufmanns, die in der Regel dazu dient, den Umfang der Verpflichtung klarzustellen und im Streitfall beweisen zu können (BGH, Urteil v. 3.12.1992 – IX ZR 29/92, NJW 1993, 724, 725), ist nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen auszulegen.

3. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern bereits im Erstprozess zu berücksichtigen. Denn die Frage der Bestimmtheit betrifft den Inhalt des Zahlungsversprechens, d. h. Art und Umfang des übernommenen Risikos im Sinne einer vom Bürgen angestrebten Haftungsbegrenzung, und nicht die sich notwendiger Weise gedanklich erst hieran anschließende Frage, ob dem Bestand einer insoweit hinreichend bestimmten Forderung Einwendungen entgegengehalten werden können (vgl. BGH, Urteil v. 14.12.1995 – IX ZR 57/95, NJW 1996, 717, 718; Urteil v. 25.2.1999 – IX ZR 24/98, NJW 1999, 2361, 2362; jew. m.w.Nw.).

4. Zwar kann auch ein künftiger Anspruch durch eine Bürgschaft abgesichert werden, § 765 Abs. 2 BGB. Er muss im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses aber bereits so definiert sein, dass bei seiner Entstehung klar ist, dass sich das Bürgschaftsversprechen auch auf seine Besicherung bezieht (vgl. Habersack, a.a.O., § 765 Rdnr. 70).

5. Verbleibende Zweifel bei der AuslegungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gehen zu Lasten des Gläubigers (BGH, Urteil v. 30.3.1995 – IX ZR 98/94, NJW 1995, 1886, 1887 m. w. N.).

6. Eine Regelung, wonach die Einreden aus § 768 BGB allgemein ausgeschlossen werden, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und schränkt die Rechte des Bürgen, die sich aus der Vertragsnatur ergeben, unangemessen ein, weil das für die Bürgschaft wesensbestimmende Akzessorietätsprinzip ausgehebelt wird (BGH, Urteil v. 8.3.2001 – IX ZR 236/00, NJW 2001, 1857, 1858; Versäumnisurteil v. 16.6.2009 – XI ZR 145/08, NJW 2009, 3422 m. w. N.).

7. Bei der Verjährungseinrede handelt es sich um einen eigenständigen, nicht die Hauptschuld betreffenden Einwand. Der Bürgschaftsanspruch verjährt grundsätzlich selbständig, selbst wenn die Hauptschuld früher oder später verjährt (Sprau, a.a.O., § 765 Rdnr. 26 m. w. N.).

8. Der Gläubiger einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist besonders privilegiert. Im Rahmen der Anspruchserhebung muss er nicht die Schlüssigkeit der Hauptforderung, sondern lediglich die sich aus dem Bürgschaftsversprechen selbst ergebenden formalen Anspruchsvoraussetzungen darlegen. Der Bürge ist mit allen Einwendungen gegen Bestand und Durchsetzbarkeit der Hauptforderung ausgeschlossen; diese sind in den Rückforderungsprozess aus § 812 BGB verlagert. Dies gilt aber dann nicht, wenn es sich um nach der Sach- und Rechtslage offensichtlich begründete Einwendungen handelt. In solchen Fällen missbraucht der Gläubiger, der sich auf seine durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Rechtsstellung beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im Rückforderungsprozess sofort erstatten müsste, und begründet damit für Hauptschuldner und Bürgen den Arglisteinwand aus § 242 BGB. Denn vor einer eindeutigen Sach- und Rechtslage darf der Richter grundsätzlich nicht die Augen verschließen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil v. 8.3.2001 – IX ZR 236/00, NJW 2001, 1857; Urteil v. 3.4.2003 – IX ZR 287/99, NJW 2003, 2231, 2233; jeweils m. w. N.).

9. Nach ständiger Rechtsprechung führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dazu, dass die wechselseitigen Ansprüche der Gesellschafter einerseits und der Gesamthand und Mitgesellschafter anderseits nicht mehr selbständig durchgesetzt werden können. Sie sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung bzw. eine aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen, deren Saldo dann ergibt, wer von wem noch etwas fordern kann. Die Sperre wird damit begründet, dass der Gefahr von Hin- und Herzahlungen begegnet werden soll (vgl. zum Vorstehenden: BGH Urteil v. 2.7.1962 – II ZR 204/60, NJW 1992, 1863 f.; Urteil v. 24.10.1994 – II ZR 231/93, NJW 1995, 188, 189; Urteil v. 3.4.2006 – II ZR 40/05, NZG 2006, 459, 460; Sprau, a.a.O., § 730 Rdnr. 6 ff.; jeweils m. w. N.). Auch die Durchsetzungssperre ist gemäß den dargestellten Grundsätzen im Erstprozess gegen den Ausschüttungsbürgen auf erstes Anfordern zu berücksichtigen, wenn die Begründetheit des diesbezüglichen Einwandes nach der Sach- und Rechtslage offensichtlich ist. Dem kann nicht bereits von vornherein entgegen gehalten werden, dass die Auswirkungen der gesellschaftsinternen Durchsetzungssperre auf das Verhältnis zu außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten rechtlich zweifelhaft sind (so aber LG Berlin, Urteil vom 1.6.2007 – 103 O 153/06, IBR 2010, 30). Denn soweit es sich bei dem außenstehenden Dritten um einen Bürgen handelt, sind derartige Zweifel deshalb nicht veranlasst, weil seine Berechtigung zur Geltendmachung der Durchsetzungssperre ohne weiteres aus dem Akzessorietätsprinzip folgt.

Schlagworte: Auslegung, Durchsetzungssperre, Kaufmännische Bürgschaft, unselbständiger Rechnungsposten, Verjährung