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OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 – I-24 U 152/11

BGB § 550

Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages mit einer Aktiengesellschaft ist nur dann nicht gewahrt, wenn nach dem Rubrum des Mietvertrags Zweifel daran entstehen können, ob das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch für ein anderes Vorstandsmitglied handelte oder der Eindruck entsteht, dass die Urkunde unvollständig ist und es zur Wirksamkeit des Vertrages noch einer weiteren Unterschrift bedarf.

Schlagworte: Vertretungsbefugnis, Vorstand