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OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2012 – I-16 U 53/11, 16 U 53/11

GmbHG §§ 30, 31; BGB § 134

1. § 30 Abs. 1 GmbHG verbietet Zahlungen an GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zahlungen
Zahlungen an Gesellschafter
ausnahmslos, wenn der Betrag des Stammkapitals nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt ist bzw. dieses durch die Zahlung darunter absinken würde (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Auflage 2010, § 30 Rn 13). § 30 Abs. 1 GmbHG greift ein auch bei Überschuldung, wenn also die echten Passiva die Aktiva selbst bei Ansatz von Verkehrs- bzw. Liquidationswerten übersteigen, das Eigenkapital somit wirtschaftlich verbraucht ist (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, aaO, Rn. 20).

2. Die Abtretung der GmbH zustehender Forderungen gegen Dritte an einen Gesellschafter stellt (wenn wie hier keine gleichwertige GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gleichwertige Gegenleistung
erfolgt) eine Auszahlung im Sinne von § 30 Abs. 1 GmbHG dar. Eine Auszahlung i. S. v. § 30 Abs. 1 GmbHG ist nicht nur die Geldzahlung, sondern umfasst Leistungen aller Art, die wirtschaftlich das Gesellschaftvermögen verringern. Der Begriff ist im Interesse der Kapitalerhaltung weit zu fassen und gilt für offene und verdeckte, unmittelbare und mittelbare Zuwendungen und auch für Umgehungstatbestände (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, aaO, Rn. 33). Hiernach unterfallen auch Abtretungen von Forderungen der GmbH gegen Dritte dem Auszahlungsverbot.

3. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.06.1997 – II ZR 220/95, BGHZ 136, 125, 129 f = NJW 1997, 2599, 2600) hat der Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften nicht die Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB zur Folge (vgl. Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, aaO, Rn. 67).

4. Droht dem Schuldner (als Mitgesellschafter) infolge der Abtretung unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 GmbHG eine doppelte Inanspruchnahme, kann die Geltendmachung der wirksam abgetretenen Forderungen einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Treuepflicht
gegenüber dem Schuldner sein.

5. Ist dem Empfänger der Verstoß des Geschäftsführers gegen seine Pflichtbindung als organschaftlicher Vertreter bekannt, hat der Geschäftsführer der GmbH, wenn man hier kein kollusives Verhalten bejahen wollte, ohne Vertretungsmacht gehandelt (BGH, Urteil vom 6.5.1999 – VII ZR 132/97, NJW 1999, 2266, 2268; OLG Stuttgart NZG 1999, 1009, 1010; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 164 Rn 14b; Valenthin, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2011, § 167 Rn 51).

Schlagworte: Abtretung, Auszahlung, Einlagenrückgewähr, Erhaltung des Stammkapitals, gebundenes Vermögen, gleichwertiges Austauschgeschäft, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Kollusives Zusammenwirken, Mitgesellschafter, Nichtigkeitsgründe, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Treuepflicht, Unterdeckung, Vertretungsbefugnis, Wirksamkeit Erfüllungsgeschäft, Zahlung