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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.11.2010 – 20 W 362/10

AktG §§ 96, 97, 98, 104 ff., 108; MitbestG §§ 1, 5, 6, 7, 15, 28

1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, bei der bislang ein Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gebildet war, ist ein Statusverfahren nach § 97 AktG auch dann durchzuführen, wenn die Gesellschaft infolge dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl mitbestimmungsfrei geworden ist.

2. Die Anwendung des in § 96 Absatz 2 AktG niedergelegten Kontinuitätsprinzips setzt dabei nicht voraus, dass die von den Beteiligten bislang angenommen Umstände über die Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrates auch tatsächlich vorgelegen haben .

2. Mangels Durchführung des Verfahrens nach §§ 97, 98 AktG ist von einem Fortbestehen des Aufsichtrates auszugehen, so dass dieser bei fehlender Beschlussfähigkeit auf Antrag durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen ist.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, GmbH-Recht, Statusverfahren