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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.05.2010 – 20 W 143/10

FamFG §§ 10, 378

1. Die Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister muss aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung unzulässig ist. Es bedarf einer hinreichend klaren Erklärung des Vollmachtgebers darüber, für welche Fälle die Vollmacht erteilt wird und wer von ihr Gebrauch machen darf (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2005, 1 W 4/04, FGPrax 2005. 173).

2. Ist eine Vollmacht auf die Übernahme einer Hafteinlage in Höhe eines Maximalbetrages beschränkt, ist die Anmeldung der Eintragung der Übertragung eines Teiles einer Kommanditbeteiligung, die zu einer Erhöhung der Hafteinlage über den Maximalbetrag führt, von der Vollmacht nicht gedeckt.

Schlagworte: Handelsregister, Kommanditist