UmwG §§ 5, 17
In einem Verschmelzungsvertrag müssen dann keine Angaben zur Gewährung von Rechten im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 7 UmwG oder von Vorteilen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 8 UmwG gemacht werden, wenn solche nicht gewährt werden; in diesem Fall bedarf es im Verschmelzungsvertrag auch keiner „Negativerklärung“ dahingehend, dass solche Recht oder Vorteile nicht gewährt werden.
Schlagworte: Umwandlungsrecht, Verschmelzung