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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.04.2011 – 20 W 466/10

UmwG §§ 5, 17

In einem Verschmelzungsvertrag müssen dann keine Angaben zur Gewährung von Rechten im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 7 UmwG oder von Vorteilen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 8 UmwG gemacht werden, wenn solche nicht gewährt werden; in diesem Fall bedarf es im Verschmelzungsvertrag auch keiner „Negativerklärung“ dahingehend, dass solche Recht oder Vorteile nicht gewährt werden.

Schlagworte: Umwandlungsrecht, Verschmelzung