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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.03.2003 – 20 W 96/99

GmbHG § 51b; ZPO §§ 883, 888

1. Wird einer GmbH im Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG auferlegt, Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen, so richtet sich die Vollstreckung des Einsichtsrechts nach § 883 ZPO entsprechend, die des Auskunftsrechts nach § 888 ZPO (Festhaltung OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, 17. Juli 1991, 20 W 43/91, NJW-RR 1992, 171).

2. Das Einsichtsrecht ist nicht nur eine Nebenpflicht einer umfassenden Auskunftsverpflichtung, vielmehr umfasst der Informationsanspruch des Gläubigers nach § 51 a GmbHG sowohl Einsichts- als auch Auskunftsrechte. Beide Befugnisse stehen kumulativ und ohne Rangfolge nebeneinander. Die Aufgliederung in Einsichts- und Auskunftsrechte dient im Regelfall der Durchsetzung des Informationsanspruches, da der Auskunftsanspruch allein eine stumpfe Waffe ist. Wenn z.B. der Schuldner die Auskünfte erteilt und dadurch den Auskunftsanspruch zum Erlöschen bringt, kann die Richtigkeit der Auskunftserteilung durch das nach § 883 ZPO zu vollstreckende Einsichtsrecht überprüft werden. Der Schuldner kann außerdem, sofern er das Vorhandensein von dem titulierten Einsichtsrecht unterliegenden Unterlagen leugnet, notfalls zur eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der nämlichen Urkunden herangezogen werden.

3. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz muss die zu vollstreckende Entscheidung auf eine Verpflichtung zu bestimmten Auskünften bzw. auf Gewährung zu bestimmten Einsichtnahmen lauten.

4. Ein ungenauer und deshalb vollstreckungsunfähiger Auskunftstitel kann nicht im Vollstreckungsverfahren erweitert werden, denn die Feststellung, ob die Gesellschaft hinsichtlich bestimmter Auskünfte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, wird im Erkenntnisverfahren getroffen.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Informationserzwingungsverfahren