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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.07.2012 – 6 W 77/12

ZPO § 890

1. Wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt, kann grundsätzlich nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festgesetzt werden (GRUR 2012, 521 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, Tz. 6).

2. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht anwendbar, wenn zum Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Unterlassungstitel nur gegenüber dem Organ, nicht aber gegenüber der juristischen Person selbst erfüllt waren. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 890 ZPO gegenüber dem Organ einer juristischen Person beruht auf der Erwägung, dass kein Anlass bestehe, aufgrund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen (a. a. O. Tz. 7); mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO sei es schwerlich vereinbar, dass aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festgesetzt werde (a. a. O., Tz. 8).

3. Eine solche Doppelahndung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn eine Vollstreckung wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot von vornherein nur gegenüber dem Organ möglich ist, während eine Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen derselben Zuwiderhandlung gegenüber der juristischen Person ausgeschlossen ist (da diese Berufung eingelegt hat). Daher muss eine Vollstreckung (nur) gegenüber dem Organ zulässig sein.

Schlagworte: Geschäftsführer, Vorstand