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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.09.2011 – 20 W 13/11

HGB §§ 106, 107, 108, 161

1. Auch die Anmeldung einer neuen inländischen Geschäftsanschrift bei der Kommanditgesellschaft ist durch sämtliche ihrer Gesellschafter – mithin auch durch sämtliche ihrer Kommanditisten – vorzunehmen.

2. Dabei enthalten die §§ 106-108 HGB öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die daher zwingend sind und grundsätzlich abschließendes Recht enthalten. Im öffentlichen Interesse sollen die Verhältnisse der Gesellschaft offengelegt werden, soweit sie sich aus den anzumeldenden Tatsachen ergeben; Befreiungen und Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nicht möglich (vgl. Langhein in Münchner Kommentar zum HGB, 3.Aufl., 2011, § 106, Rn. 5 m. w. N.).

Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Personengesellschaft, Satzungs- und Verwaltungssitz