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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.11.2010 – 20 W 370/10

GmbHG §§ 4a, 6

Die Eintragung eines in China lebenden Chinesen als Geschäftsführer in das Handelsregister kann nicht von der Vorlage einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden. Dies gilt generell für ausländische Geschäftsführer, die in einem Land leben, dessen Angehörige nach Artikel 1 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (EU-VisumsVO) visumspflichtig sind.

Schlagworte: Geschäftsführer, Handelsregister