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OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2013 – 5 U 14/13

AktG § 244; ZPO § 148

1. Wird die Beschlussmängelklage gegen einen Bestätigungsbeschluss rechtskräftig abgewiesen, wird die Klage den ursprünglichen Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG unbegründet.

2. Besteht (bspw. wegen einer Anhängigkeit in unterschiedlichen Instanzen) nicht die Möglichkeit einer Verbindung und gemeinsamen Entscheidung der Anfechtungsklagen gegen die Ausgangs- und die Bestätigungsbeschlüsse, kommt als Alternative eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO in Betracht (so ausdrücklich Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 244 Rdnr. 9; Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2. Aufl., § 244 Rdnr. 40 ff.), da die Entscheidung über die Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO ist.

Schlagworte: Bestätigungsbeschluss, Heilung, Verfahrensmängel