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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.04.2010 – WpÜG 1/09

WpÜG § 39b; ZPO § 269

1. Für die Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags gibt es im WpÜG keine spezialgesetzliche Regelung. § 39b Abs. 1 WpÜG a. F., der für dieses Verfahren anzuwenden ist, da es vor dem 01.09.2009 begonnen hat (Art. 111, 112 FGG-RG), verweist für das Verfahren auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort wird in den echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Anlehnung an die zivilprozessualen Verfahren (§ 269 Abs. 1 ZPO) eine Antragsrücknahme nach einer Endentscheidung im Allgemeinen nur für zulässig erachtet, wenn der Gegner zustimmt. Die Zustimmungspflicht hat ihren Grund darin, dass verhindert werden soll, dass die Antragsgegner wieder mit dem nämlichen Antrag überzogen werden (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 Rn 40).

2. Anders ist dies jedoch dann, wenn es aufgrund des Fristablaufs für den Antrag auf Ausschluss der restlichen Minderheitsaktionäre einen weiteren kapitalmarktrechtlichen Squeeze-out aufgrund des diesem Verfahren zugrundeliegenden Übernahmeangebots nicht mehr geben kann (§ 39a Abs. 1 und Abs. 4 WpÜG). Eine Rücknahmemöglichkeit muss auch dann bejaht werden, wenn der Antragstellerin das aktienrechtliche Ausschlussverfahren verwehrt ist (§ 39a Abs. 6 WpÜG).

Schlagworte: Aktienrecht, Ausschluss, Minderheitsgesellschafter, Squeeze-out