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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.07.2011 – 21 W 29/11

SpruchG § 6 I; FamFG § 58

Für nach dem 1. September 2009 eingeleitete Spruchverfahren besteht für die Antragsgegnerin keine Möglichkeit der Beschwerde nach § 58 FamFG gegen die Entscheidung des Landgerichts, zur Wahrung der Interessen der außenstehenden Aktionäre einen gemeinsamen Vertreter gemäß § 6 Abs. 1 SpruchG zu bestellen.

Schlagworte: Aktienrecht, Spruchverfahren