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OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.10.2014 – 21 W 64/13

AktG §§ 327a, 327b; SpruchG

1. Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Dabei muss die vom Hauptaktionär festgelegte Abfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG).

2. Als angemessen in dem vorgenannten Sinne ist eine Abfindung anzusehen, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 327b Rdn. 5). Hierfür ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140). Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289).

3. Eine vergleichsweise Einigung auf eine Abfindung bietet keinen hinreichenden Anhalt für den tatsächlichen Verkehrswert des Unternehmensanteils (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 8. August 2013 – I-26 W 17/12 Rn 34 ff.). Die Motive für eine derartige Einigung sind auf beiden Seiten vielfältig und nur zum Teil von den Vorstellungen der Beteiligten von dem Verkehrswert des Anteils geprägt. Maßgeblich ist darüber hinaus, dass die Übernahme des Ergebnisses eines Teilvergleichs letztlich auf einen qualifizierten Mehrheitsvergleich hinauslaufen würde, den der Gesetzgeber aber – wie sich aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ergibt – ausdrücklich nicht als Möglichkeit der Beendigung eines Spruchverfahrens gesetzlich verankert sehen wollte (vgl. Puszkajler in Kölner Kommentar zum SpruchG, § 11 Rn 25).

4. In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wonach sich bei einem bestehenden und voraussichtlich auch fortbestehenden (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag die zu gewährende Abfindung bestimmt, sofern nicht der Börsenkurs die bindende Untergrenze bildet.

5. Vertreten wird in diesem Zusammenhang, allein der nach dem Ertragswertverfahren berechnete anteilige Unternehmenswert sei entscheidend (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, AG 2012, 716, 718 f mit zustimmender Anmerkung von Gräwe, EWiR 2012, 779; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 29. Juli 2009 – I – 26 W 1/08 -, Juris; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 31 Wx 12/06 -, Juris Rdn. 13; Luttermann, EwiR 2007, 33, 34; Popp, AG 2010, 1; ders., WPg 2006, 446; Rieger, FS Priester, S. 611 ff.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., Rn 88 ff.; Habersack in Emmerich/Habersack, GesR, 7. Aufl., § 327b Rn 9; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 327b Rn 5; Wachter/Rothley, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn 6; Holters/Müller-Michaels, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn 7; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn 4).

6. Einer anderen Auffassung zufolge wird die angemessene Abfindung durch den Barwert der Ausgleichszahlungen nach unten hin begrenzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.März 2010 – 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 243 ff. für einen isolierten Beherrschungsvertrag; Tebben, AG 2003, 600, 606; Vossius in FS Widmann, S. 133, 142 ff.; Schüppen/Tretter in Harmann/Schüppen, Frankfurter Kommentar zum WpÜG, § 327b AktG Rn 38; ähnlich Grigoleit/Rieger, AktG, § 327b Rn 11).

7. Schließlich wird noch die Ansicht vertreten, die angemessene Abfindung bestimme sich bei fortbestehendem (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag allein anhand des Barwerts der Ausgleichzahlungen zum Bewertungsstichtag (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 21 W 2/11, Juris Rn 50 ff., OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, NZG 2010, 664; im Prinzip ebenso KG, NZG 2003, 644 für einen Verschmelzungsvertrag; Hachmeister/Ruthardt, WPg 2014, 894, 897; Ruthardt, Der Konzern 2013, 615 ff.; Leyendecker, NZG 2010, 927; Jonas in FS Kruschwitz, S. 110 ff.; Vossius, ZIP 2002, 511; Austmann in MünchHdBGesR, Bd IV Aktiengesellschaft, 3. Aufl., § 74 Rn 90; Simon/Leverkus, SpruchG, Anh § 11 Rn 258; Wilsing in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 327b Rn 4 und wohl ebenfalls OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 7 U 3515/06 -, Juris Rdn. 7 und 32 ff).

8. Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend. Die in § 327b AktG für einen zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre vorgesehene angemessene Barabfindung bestimmt sich bei einer fortbestehenden vertraglichen Pflicht der Gesellschaft zur Gewinnabführung allein anhand des Barwertes der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlungen zum Bewertungsstichtag.

9. Als angemessen in dem vorgenannten Sinne ist nämlich eine Abfindung anzusehen, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 327b Rdn. 5). Der Wert des Anteils bemisst sich nach den Zahlungen, die dem Minderheitsaktionär aufgrund seiner Beteiligung an dem Unternehmen in der Zukunft zufließen (vgl. Luis de Vargas in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., Anh § 305 Rn 13). Im Normalfall eines nicht zur Gewinnabführung verpflichteten Unternehmens erhält der Minderheitsaktionär in der Zukunft einen Anteil an den ausgeschütteten Gewinnen. Deswegen ergibt sich nach dem regelmäßig anhand des Ertragswertverfahrens ermittelten anteiligen Unternehmenswert die Höhe der angemessenen Abfindung aus dem Barwert dieser zukünftigen finanziellen Nettozuflüsse. Dabei spielt es mathematisch wie inhaltlich keine Rolle, ob – wie üblich und in den nachfolgenden Ausführungen betreffend den anteiligen Unternehmenswert der Gesellschaft auch zur Anwendung gebracht – der ermittelte Unternehmenswert der Gesellschaft durch die Anzahl der Aktien geteilt wird, um den Wert einer Aktie zu bestimmen, oder ob von vorneherein nur der Barwert der auf die einzelne Aktie entfallenden zukünftigen Gewinne ermittelt wird.

10. Hat aber die Gesellschaft als beherrschtes Unternehmen einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit fester Ausgleichszahlung abgeschlossen, dann verschafft der Anteil dem Minderheitsaktionär kein Recht auf den anteiligen Unternehmensgewinn. Vielmehr beinhaltet die Aktie einen Anspruch auf die im Unternehmensvertrag vereinbarte Ausgleichszahlung nach § 304 Abs. 1 AktG.

11. Da die Höhe der Ausgleichszahlung unabhängig von der Höhe des tatsächlich erwirtschafteten Gewinns der Gesellschaft ist und zudem – anders als bei einem isolierten Beherrschungsvertrag – es sich auch nicht um eine garantierte Mindestzahlung im Sinne von § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG handelt, wirkt sich eine Steigerung des Ertrags der Gesellschaft während der Laufzeit des Unternehmensvertrags auf die festgesetzte Ausgleichszahlung ebenso wenig aus wie ein Verlust des abhängigen Unternehmens (vgl. auch OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, ZIP 2007, 375, 376). Demgemäß spielt bei einem unterstellten Fortbestehen des Unternehmensvertrages der sich aus den zukünftigen Erträgen ergebende Unternehmenswert für den Wert des dem Minderheitsaktionär entzogenen Anteils grundsätzlich keine Rolle. Entsprechend beinhaltet mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages die Aktie nicht mehr einen Anspruch auf anteilige zukünftige Unternehmensgewinne, die den Wert des Unternehmens und damit zugleich im Regelfall den Wert des entzogenen Unternehmensanteils bestimmen, sondern mit ihr verbunden ist ein Anspruch auf eine fixe Ausgleichszahlung. Würde man den Wert der angemessenen Abfindung gleichwohl anhand des anteiligen Ertragswertes der Gesellschaft bestimmen, wäre damit eine Wertbestimmung anhand zukünftiger Zahlungen verbunden, auf die der Minderheitsaktionär keinen Anspruch hat und die ihm entsprechend auch nicht zufließen. Das Ziel, den Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140), würde damit verfehlt. Es lässt sich nur erreichen, wenn die tatsächlich dem Aktionär zufließenden Zahlungen in die Bewertung einfließen.

12. Soweit teilweise vorgebracht wird (vgl. etwa Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 327b Rn 5; Gräwe, EWiR 2012, 779), hierdurch werde das Bewertungsobjekt ausgetauscht, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, da dem Minderheitsaktionär aufgrund des Squeeze out seine Aktie und nicht ein ideeller Anteil an dem Unternehmen entzogen wird. Entsprechend geht es – anders als etwa bei der Ermittlung der Verschmelzungsrelation (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 – 20 W 5/05, Juris Rn 33; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Beschluss vom 3. September 2010 – 5 W 57/09, Juris Rn 27) – um die Bestimmung des Verkehrswertes der Aktie und nicht um die Ermittlung des Verkehrswertes der Gesellschaft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 20 W 2/12, Juris Rn 99 ff.). Wenn gleichwohl in der Regel der Wert der Aktie aus dem Wert der Gesellschaft abgeleitet wird, so erfolgt dies nur deshalb, weil der Verkehrswert der Aktie regelmäßig dem anteiligen Wert der Gesellschaft entspricht.

13. Nicht durchgreifend ist des Weiteren der Einwand, bei dem Abstellen auf die Ausgleichszahlungen handele es sich um einen Verstoß gegen das Stichtagsprinzip, weil damit letztlich auf die Verhältnisse zur Zeit des Unternehmensvertrages abgestellt werde. Langfristige Verträge und deren Bedingungen gehören zwingend zu den Verhältnissen einer Gesellschaft zum Bewertungsstichtag und zwar unabhängig davon, ob die weiterhin gültigen Bedingungen in den Verträgen noch den jetzigen Umständen entsprechen.

14. Soweit ferner eingewandt wird (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, AG 2012, 719 zitiert nach Juris Rn 42 f.), bei einem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gewinnabführungsvertrag
und einem Squeeze out handele es sich um zwei selbständige Strukturmaßnahmen, bei deren „Vermischung“ es zu Abgrenzungs- und Wertungswidersprüchen kommen kann, vermag das Argument schon deshalb nicht zu überzeugen, weil keine „Vermischung“ der Strukturmaßnahmen erfolgt. Stattdessen wird lediglich die Konsequenz der vorangegangenen Strukturmaßnahme für den regelmäßig zeitlich nachfolgenden zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft berücksichtigt.

Schlagworte: Abfindung, Abfindung zum Verkehrswert, Ausgleichszahlung, Beherrschungsvertrag, Ertragswertmethode, Ertragswertverfahren, Gewinnabführungsvertrag, Squeeze-out, Verkehrswert