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OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.1981 – 5 W 9/81

Verhinderung Beschlussfassung

ZPO §§ 935, 940

Auf die Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung selbst kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung Einfluss genommen werden, da die Verhinderung des Beschlusses einen endgültigen Zustand deshalb herstellen würde, weil er im Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht nachträglich zur Entstehung gelangen könnte. Zwar können einstweilige Verfügungen auch in Bezug auf die Willensbildung bei Gesellschaften ergehen. So ist es unter bestimmten Umständen möglich, die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung im Wege der Untersagungsverfügung zu verhindern, wie auch unter Umständen bereits gefaßte Gesellschafterbeschlüsse nicht vollzogen werden dürfen, wenn eine einstweilige Verfügung dies verbietet. Hier aber liegt es so, daß auf die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung selbst Einfluß genommen werden soll. Dies aber ist nicht möglich, da die Einwirkung auf die Beschlußfassung, das heißt die Verhinderung des Beschlusses – nämlich der Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin –, einen endgültigen Zustand deshalb herstellen würde, weil der Beschluß im Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht nachträglich zur Entstehung gelangen könnte (Semler, BB 1979, 1533 ff., S. 1536 unter 4.; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Urteil v. 1. April 1981, GmbH-RdSchau 1981, 264 ff.). Dies verkennt die Antragstellerin bei ihren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 1981 auf Seiten 8 ff. (= Bl. 259 ff. d. A.).

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.197,– DM festgesetzt.

Gründe

Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Die Antragstellerin hat begehrt, den Antragsgegnerinnen zu verbieten, sie auf einer Gesellschafterversammlung als Geschäftsführerin abzuberufen. Nachdem die auf den 6. April 1981 einberufene außerordentliche Gesellschafterversammlung nicht stattfand, haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat den Antragsgegnerinnen die Kosten auferlegt.

Der angefochtene Beschluß des Landgerichts konnte keinen Bestand haben. Nach § 91 a ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hätte zurückgewiesen werden müssen, hat die Antragstellerin die Kosten zu tragen:

Zwar können einstweilige Verfügungen auch in Bezug auf die Willensbildung bei Gesellschaften ergehen. So ist es unter bestimmten Umständen möglich, die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung im Wege der Untersagungsverfügung zu verhindern, wie auch unter Umständen bereits gefaßte Gesellschafterbeschlüsse nicht vollzogen werden dürfen, wenn eine einstweilige Verfügung dies verbietet. Hier aber liegt es so, daß auf die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung selbst Einfluß genommen werden soll. Dies aber ist nicht möglich, da die Einwirkung auf die Beschlußfassung, das heißt die Verhinderung des Beschlusses – nämlich der Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin –, einen endgültigen Zustand deshalb herstellen würde, weil der Beschluß im Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht nachträglich zur Entstehung gelangen könnte (Semler, BB 1979, 1533 ff., S. 1536 unter 4.; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Urteil v. 1. April 1981, GmbH-RdSchau 1981, 264 ff.). Dies verkennt die Antragstellerin bei ihren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 1981 auf Seiten 8 ff. (= Bl. 259 ff. d. A.).

Die Antragstellerin mußte hier das Ergebnis der Abstimmung abwarten. Danach konnte sie unter Umständen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erheben und im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern, daß der Beschluß vollzogen wurde. Aus diesem Grunde trifft es auch nicht zu, daß die Antragstellerin durch das Vorgehen der Antragsgegnerinnen permanent an ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin gehindert werden könnte und daß die Antragsgegnerinnen immer wieder (nachdem ein Gericht eine Abberufung für nichtig erklärt hat) einen neuen Abberufungsbeschluß – gegen den die Antragstellerin dann wieder einen langwierigen Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozeß führen müßte – mit der Folge fassen könnten, daß die Antragstellerin für die Dauer des Prozesses von ihrer Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen wäre.

Die Verweisung auf die Möglichkeit, die Vollziehung des Beschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern zu können, mag im Verhältnis zu dem Begehren der Antragstellerin ein – wie sie ausführt – „kümmerlicher“ Ersatz sein. Er läßt sich aber aus den geschilderten Gründen nicht vermeiden und ist der Antragstellerin auch zuzumuten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1967 (BGHZ 48, 163 ff.) steht nicht entgegen. Denn sie betrifft die Zulässigkeit einer Stimmrechtsvereinbarung, also den Fall, daß gesellschaftsvertraglich eine Abstimmungsvereinbarung getroffen worden ist und bei der Abstimmung die Vereinbarung eingehalten wurde oder nicht. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Versammlung stattgefunden und es war über die Wirksamkeit der Vereinbarung zu befinden. Hieraus aber lassen sich keine Schlußfolgerungen für den vorliegenden Fall, in dem es um die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung geht, ziehen.

Das Landgericht und der Senat waren nicht deshalb an einer Entscheidung gehindert, weil die Antragsgegnerin zu 1) nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (10. April 1981) im Mai 1981 verstorben ist. Denn es fand eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten statt, §§ 239, 246 ZPO.

Bei dieser Sachlage entspricht es billigem Ermessen, wenn der Antragstellerin die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden (§ 91 a Abs. 1 ZPO; vgl. Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1975, 5 W 9/75).

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