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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.01.2011 – 20 W 378/10

GmbHG § 40, FamFG §§ 58, 382

1. Bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste hat das Registergericht zu prüfen, ob die eingereichte Gesellschafterliste den vom Gesetz aufgestellten formalen Anforderungen entspricht. Ein darüber hinausgehendes materielles Prüfungsrecht, das das Registergericht zur Verweigerung der Aufnahme der Gesellschafterliste zum Registerordner berechtigt, besteht nur dann, wenn das Registergericht sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der eingereichten Gesellschafterliste hat.

2. Aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11.11.2009 ergibt sich, dass zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde und auch, dass einstimmig, und damit mit der nach § 9 f des Gesellschaftervertrages erforderlichen Mehrheit von 75 v.H. der Stimmen, durch den alleine anwesenden Beschwerdeführer dem Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Gesellschafters
A zugestimmt wurde. Weiterhin ergibt sich zumindest der wichtige Ausschlussgrund nach § 12 a) des Gesellschaftsvertrages (Nichtbeseitigung einer Pfändung seines Geschäftsanteils durch den Gesellschafter über einen Zeitraum von zwei Monaten).

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Personenbedingte Gründe, Wichtige Gründe für Ausschluss, Zwangsvollstreckung