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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.05.2010 – 20 W 163/10

HGB §§ 13d ff.; FamFG § 394

1. Die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer in Großbritannien registrierten Limited by shares kann nicht wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht werden, da die Zweigniederlassung nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch nicht über eigenes Vermögen verfügt (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 337c).

2. Die Frage der Existenz oder Nichtexistenz einer britischen Limited beurteilt sich ebenso wie deren Gründung und Beendigung entsprechend den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff EGV zwingend nach britischem Gesellschaftsrecht, was auch für die Auflösung, Löschung und Liquidation gilt (vgl. Erbe, Die Limited und Limited & Co. KG, II 1.5.2 und VIII ; Altmeppen, NJW 2004, 97).

3. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, da insoweit die Europäische Insolvenzverordnung – EuInsVO- vom 29.5.2006 (260. Verordnung (EG) Nr. 1346/2000) gilt, nach dessen Art. 4 Abs. 1 für ein Insolvenzverfahren stets das Insolvenzrecht des Staates gilt, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Schlagworte: Handelsregister, Limited