ZPO § 167
Bei schuldhaft unzutreffender Angabe der Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann bei einem Zeitraum von nahezu vier Wochen eine Klagzustellung nicht mehr als „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO anzusehen sein, auch wenn es gilt, eine Ausschlussfrist zu wahren.
Schlagworte: Anfechtungsfrist