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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.11.2012 – 17 U 83/12

BGB §§ 709, 714

Im Falle der regelmäßig bestehenden gemeinschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis entsprechend §§ 714, 709 BGB sind die Gesellschafter grundsätzlich als Gesamtvertreter nur gemeinsam befugt, Verbindlichkeiten zulasten der Gesellschaft zu begründen. Dieser Grundsatz der Gesamtvertretung gilt allerdings nicht ausnahmslos, indem abweichend von der von der gemeinschaftlichen Geschäftsführung abgeleiteten gesetzlichen Regel aufgrund einer zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung auch einer der Mitgesellschafter mit der alleinigen Vertretung der Gesellschaft betraut werden kann. Dies muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch in konkludenter Form geschehen, wobei an eine derartige Bevollmächtigung im Allgemeinen auch keine besonderen Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 14.02.2005, II ZR 11/2003, WM 2005, 563 ff., Rn. 8 m. w. N.).

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, Einzelvertretung, GbR, gesetzliche Vertretung, Vertretungsbefugnis