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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.01.2011 − 11 AR 16/10

GVG § 17a; SpruchG; ZPO § 36

1. § 16 SpruchG ist auch anwendbar, wenn das der Leistungsklage zu Grunde liegende Spruchverfahren noch nach altem Recht durchgeführt wurde.

2. Im Verhältnis zwischen einer „allgemeinen“ Kammer für Handelssachen und der nach § 16 SpruchG berufenen Kammer gilt § 17a GVG entsprechend. Im Falle eines Kompetenzkonflikts ist § 36 I Nr. 6 ZPO anwendbar.

Schlagworte: Spruchverfahren