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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.04.2012 – 21 W 31/11

UmwG § 15Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
UmwG
UmwG § 15
; SpruchG

1. Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 1 UmwG ist zu niedrig bemessen, wenn der Wert der Anteile am übertragenden Rechtsträger nicht in etwa dem Wert der ersatzweise zugeteilten Anteile am aufnehmenden Rechtsträger entspricht, sondern darüber liegt (vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 173, 175; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 – 20 W 5/05 -, Juris Rdn. 33). Um angemessen zu sein, muss das Umtauschverhältnis annähernd identisch sein mit dem Verhältnis der auf die jeweils ausgegebenen Anteile bezogenen Unternehmenswerte. Maßgeblich ist daher eine Ermittlung der Unternehmenswerte der aufnehmenden und der übertragenden Gesellschaft (vgl. auch WP-Handb 2008 S. 177 Rdn. 499). Hierzu hat das Gericht den Wert der Unternehmen unter Berücksichtigung anerkannter betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, OLGR 2008, 446, BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 712) und anschließend unter Berücksichtigung der jeweils ausgegebenen Anteile ins Verhältnis zu setzen (vgl. zur Berechnung Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 419 f.). Weicht das festgesetzte Umtauschverhältnis von der rechtlich zulässigen Relation ab, ist eine entsprechende Korrektur vermittels einer baren Zuzahlung herbeizuführen (vgl. zur Ermittlung der Höhe etwa Gehling, in: Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 15 Rdn. 18 f.).

2. Bei der Bildung der Verschmelzungsrelation geht es um die Bewertung der Unternehmen als Ganzes und nicht um die Wertrelation der Unternehmensanteile (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Beschluss vom 3. September 2010 – 5 W 57/09 -, Juris Rdn. 27 m. w. Nachw.).

3. § 15 Abs. 4 SpruchG ist als abschließende Regelung anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 12/11 -, Juris Rdn. 21 ff.).

Schlagworte: angemessener Ausgleich, Spruchverfahren, Umtauschverhältnis, Umwandlungsrecht, Verschmelzung