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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.12.2010 – 20 W 388/10

GmbHG §§ 2, 5, 5a, 53, 58

Ein Gesellschaftsvertrag, mit dem zunächst eine GmbH mit einem Stammkapital von mindestens Euro 25.000,00 gegründet wurde, kann vor deren Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, so lange sie sich also im Stadium einer Vorgesellschaft („Vor-GmbH“) befindet, auch insoweit abgeändert werden, als nunmehr ein Stammkapital vereinbart wird, das unter Euro 25.000,00 liegt und somit eine Unternehmergesellschaft gegründet werden. Dem stehen weder § 58 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Absatz 1 GmbHG noch § 5a GmbHG entgegen.

Schlagworte: Gesellschaftsvertrag, Satzungsänderung, UG (haftungsbeschränkt)